
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
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Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
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Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Änderungen beim Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 35 BeamtVG
Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet.
Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:
§ 35 wird wie folgt geändert:
§ 35 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Dieser beträgt
| 1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent | 412 Euro, |
| 2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent | 824 Euro, |
| 3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent | 1 236 Euro, |
| 4. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent | 1 648 Euro, |
| 5. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent | 2 060 Euro.“ |
Hier die geltende Fassung des § 35 Bundesbesoldungsgesetz (BeamtVG):
§ 35 Unfallausgleich
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
| 1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent | 400 Euro, |
| 2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent | 800 Euro, |
| 3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent | 1 200 Euro, |
| 4. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent | 1 600 Euro, |
| 5. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent | 2 000 Euro. |
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.
Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird.
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Red 20260422 / 20260424