Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Amtsangemessene Besoldung & Alimentation: Widerspruchsverfahren für Bundesbeamtinnen & Bundesbeamte vereinfacht

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

 


Amtsangemessene Besoldung & Alimentation: Widerspruchsverfahren für Bundesbeamtinnen & Bundesbeamte vereinfacht


Mit dem Rundschreiben D3-30200/94#21 und 178#6 vom 14.06.2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erklärt, dass der Bund im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur verfassungswidrigen Beamtenbesoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen aus dem vergangenen Jahr auch bei der Besoldung der Bundesbeamtinnen & Bundesbeamten einen  Anpassungsbedarf sieht.

1. BMI-Rundschreiben vom 1. Februar 2018 – Az. D3-30200/94#21

Da eine Anpassung der Besoldung zeitlich nicht mehr in dieser Legislaturperiode erfolgen kann, wird sich erst die künftige Bundesregierung mit dieser Thematik beschäftigen. Aus diesem Grund erleichtert das BMI die temporäre Sicherstellung der Ansprüche für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.

Das BMI-Rundschreiben vom 1. Februar 2018 (Az. D3-30200/94#21) behandelte den Umgang mit Widersprüchen zur amtsangemessenen Alimentation nach BVerfG-Beschlüssen. Aufgrund neuerer Rechtsprechung (2020) wurde es durch das BMI-Rundschreiben vom 14. Juni 2021 ersetzt, welches besagt, dass Widersprüche nicht nötig sind, da Ansprüche ruhend gestellt werden, bis eine gesetzliche Neuregelung erfolgt.

Verzicht auf Einrede der Verjährung

Zum einen verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben. Beamtinnen & Beamten des Bundes müssen folglich nicht befürchten, ihre Ansprüche aufgrund des langen Zeitraums zu verlieren. Für Bundes-beamte mit drei oder mehr Kindern gilt dies bereits für alle seit dem Jahr 2017 erhobenen (und derzeit ruhend gestellten) Widersprüche.

Ab dem Jahr 2021 sind keine Widersprüche mehr erforderlich

Zum anderen verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis, dass Ansprüche haushaltsjahrnah geltend gemacht werden müssen. Dies führt dazu, dass die Bundesbeamen gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung ab diesem Jahr keine Widersprüche mehr einlegen müssen, um ihre Ansprüche zu wahren. Dennoch erhobene Wider-sprüche werden ruhend gestellt.

Damit besteht für Bundesbeamtinnen & Bundesbeamten Rechtsicherheit und weniger prozessualen Aufwand und mehr Sicherheit durch die Justiz.

 

 

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021 zum Widerspruchsverfahren
wegen amtsangemessener Alimentation 

 

 >>> hier gehts zum o.a. BMI-Rundschreiben

Den Wortlaut des BMI-Rund­schrei­bens D3-30200/94#21 und 178#6 vom 14. Ju­ni 2021 

 

 

Und hier der Text des o.a. BMI-Rundschreibens vom 14.06.2021  

Amtsangemessene Alimentation;

hier: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen
1. BMI-Rundschreiben vom 1. Februar 2018 – Az. D3-30200/94#21;
2. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.
D3-30200/94#21 und 178#6
Berlin, 14. Juni 2021

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amts-angemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des BVerfG der Mindestabstand der verfassungsrecht-lich geschuldeten amtsangemessenen Alimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau weiter konkretisiert worden. Zugleich hat das Gericht die Anforderungen an die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus näher bestimmt.
Wenngleich die Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber eingedenk seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungs-konformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grund-gesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten.

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Ein Modell zur Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 war im Ressortkreis jedoch nicht zu finalisieren (vgl. BT-Drs. 19/28677, S. 42). Daher kann die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung dieser Beschlüsse nicht innerhalb der den betroffenen Ländern vom BVerfG gesetzten Fristen (1. bzw. 31. Juli 2021) erfolgen, sondern muss einer neuen Gesetzesinitiative der Bundesre-gierung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten bleiben.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestell-ten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation:

I. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beam-tinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern seit dem Jahr 2017

In Fortschreibung meines Rundschreibens vom 1. Februar 2018 (Bezug zu 1.) wird angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG auf die Er-hebung der Einrede der Verjährung durch den Bund bei den im Jahr 2017 und zugleich für die Folgejahre bzw. in den Folgejahren erhobenen, derzeit ruhend gestellten Widersprüchen weiter-hin verzichtet. Ab dem Jahr 2021 wird zusätzlich auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Gel-tendmachung von Ansprüchen verzichtet. Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erfor-derlich.
II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beam-tinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18

Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsbe-rechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungs-verfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten.

Im Auftrag
gez.
Franßen-de la Cerda


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Red 20260426

 

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