
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
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Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
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Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):
Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: § 40 BBesG
Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet.
Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:
§ 40 wird wie folgt geändert:
§ 40 Familienzuschlag
(1) Ein Familienzuschlag nach Anlage V wird einem Beamten, Richter oder Soldaten für jedes Kind gewährt, für das ihm Kindergeld
1. nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
2. ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
(2) Der Anspruch auf den Familienzuschlag besteht ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzung mindestens an einem Tag erfüllt ist. Er besteht nicht mehr ab dem Kalendermonat, in dem nicht mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familienzuschlags.
(3) Steht neben dem Besoldungsempfänger für dasselbe Kind auch einer anderen Person auf Grund einer Tätigkeit als Beamter oder Richter im Dienst des Bundes oder eines Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes oder einer Tätigkeit als Soldat oder auf Grund des Bezugs von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus einer Tätigkeit im Dienst des Bundes oder eines Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes oder auf Grund des Bezugs von Versorgungsbezügen nach soldatenrechtlichen Grundsätzen der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung zu, wird der auf dieses Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags demjenigen gewährt, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gewährt wird. Auf das Kind entfällt derjenige in der Anlage V ausgewiesene Betrag, der sich aus der Reihenfolge der Geburten der Kinder ergibt.
(4) § 6 findet auf die in der Anlage V ausgewiesenen Beträge keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten nach Absatz 3 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Sind beide Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt und erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, wird der Familienzuschlag ohne Anwendung von § 6 in der Höhe der Summe beider Arbeitszeiten anteilig gewährt.
(5) Die Bezügestellen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen einander dabei personenbezogene Daten übermitteln und diese empfangen, soweit dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.
Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird.
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Red 20260422 / 20260424