Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Änderungen § 6a BBesG

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

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Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):

Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: § 6a BBesG 

Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet. 

Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

§ 6a wird wie folgt geändert:

§ 6a wird Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die dem begrenzt Dienstfähigen bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.“


 

Hier die geltende Fassung des § 6a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):

 

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag,

3. Amts- und Stellenzulagen,

4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3. nach § 7a,

4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,

5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder

6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.


Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.

Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird. 


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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. bundesalimentenations-gesetz.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle drei Ratgeber & fünf  eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

 

Red 20260422 / 20260424

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