Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Änderungen § 41 BBesG

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

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Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):

Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: § 41 BBesG 

Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet. 

Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

§ 41 wird wie folgt geändert:

§ 41 Ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete

(1) Der ergänzende Familienzuschlag nach Anlage VII Tabelle VII.1 wird einem Beamten, Richter oder Soldaten mit Anspruch auf Dienstbezüge gewährt, sofern der Ehegatte

1. Elternzeit nimmt für ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. einen pflegebedürftigen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung pflegt,

3. sein minderjähriges pflegebedürftiges leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind oder Enkelkind oder das minderjährige pflegebedürftige leibliche Kind, Adoptiv- oder Pflegekind oder Enkelkind des Beamten, Richters oder Soldaten mit einem
Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung
betreut,

4. nach § 8 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit oder nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, oder

5. erkrankt ist und sein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach § 49 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erloschen ist.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht in Höhe der Differenz, die sich aus dem jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.1 ausgewiesenen Monatsbetrag einschließlich des zur Anwendung kommenden Erhöhungsbetrags und dem während des Gewährungszeitraums zu berücksichtigenden Einkommen des Ehegatten sowie des ersten und zweiten zu berücksichtigenden Kindes ergibt. Als Einkommen gelten:

1. Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

3. Elterngeld nach den Abschnitten 1 und 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und

4. Unterhalt nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Seiten Dritter

5. Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und

6. Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das zu berücksichtigende Einkommen den jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.1 ausgewiesenen Monatsbetrag einschließlich des zur Anwendung kommenden Erhöhungsbetrags erreicht oder übersteigt. Schwankt die Höhe des Einkommens, so ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des voraussichtlichen Gesamteinkommens im Gewährungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Gewährungszeitraum ergibt.

(3) Kinder im Sinne der Absätze 1 und 2 Satz 2 sind Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 gewährt wird. Die Rei-henfolge der Kinder ergibt sich aus der Reihenfolge der Geburten der Kinder.

(4) Der Anspruch auf den ergänzenden Familienzuschlag besteht ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens an einem Tag erfüllt sind. Er besteht nicht mehr für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mindestens an einem Tag erfüllt sind.

(5) Stünde dem Ehegatten eines Beamten, Richters sowie Soldaten ebenfalls der ergänzende Familienzuschlag zu, so wird er nur einmal gewährt. Die Bezügestellen der Besoldungsempfänger dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen einander dabei personenbezogene Daten übermitteln und diese empfangen, soweit dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(6) Der Beamte, Richter oder Soldat hat die ihn betreffenden Tatsachen, die für einen Anspruch nach dieser Vorschrift erheblich sind, unter Beifügung geeigneter Nachweise mitzuteilen. Liegen zum Zeitpunkt der Mitteilung noch keine Nachweise vor, so sind diese unverzüglich nachzureichen. Jede Änderung der für einen Anspruch erheblichen Tatsachen ist unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der ergänzende Familienzuschlag nach Absatz 1 Nummer 5 wird für einen einmaligen zusammenhängenden Zeitraum von längstens einem Jahr gewährt. Der ergänzende Familienzuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird längstens fünf Jahre gewährt und bei Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen erneut gewährt.


Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.

Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird. 


Exklusiv-Angebot zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. bundesalimentenations-gesetz.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle drei Ratgeber & fünf  eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

 

Red 20260422 / 20260424

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