Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Änderungen § 3 BBesG

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

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Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):

Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: § 3 BBesG 

Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet. 

Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

(2) „ Wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, erlischt der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur der Teil der Bezüge gewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.“

b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:

(7) „ Überleitungs- und Ausgleichszulagen werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 2,56 Euro nicht übersteigt.

(8) Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten Bezügemitteilungen, mit denen sie über Folgendes in Kenntnis gesetzt werden,

1. den Abrechnungszeitraum,

2. die Höhe der Bezüge und

3. die Zusammensetzung der Bezüge.

Dem Empfangsberechtigten obliegt es, die Richtigkeit der Bezügemitteilung zu prüfen. Wenn der Empfangsberechtigte dem nicht widersprochen hat, können die-sem die Bezügemitteilungen elektronisch übermittelt oder zum elektronischen Datenabruf bereitgestellt werden. Wird die Bezügemitteilung zum elektronischen Datenabruf bereitgestellt, so erfolgt eine elektronische Benachrichtigung über deren Bereitstellung an den Empfangsberechtigten. Die Bezügemitteilung gilt am vierten Tag nach der Absendung der Benachrichtigung als zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Bezügemitteilung oder für den Eintritt der Fiktions-wirkung nach Satz 5 die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.“


 

Hier die geltende Fassung des § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):

 

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. 


Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.

Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird. 


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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. bundesalimentenations-gesetz.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle drei Ratgeber & fünf  eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

 

Red 20260422 / 20260424

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