
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
|
Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
zurück zur Übersichtsseite Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):
Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: § 41a BBesG
Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet.
Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:
§ 41a wird wie folgt geändert:
§ 41a Ergänzender Familienzuschlag für Alleinerziehende
(1) Der ergänzende Familienzuschlag nach Anlage VII Tabelle VII.2 wird einem Beamten, Richter oder Soldaten mit Anspruch auf Dienstbezüge gewährt, dem ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes zusteht. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 und die Anspruchsvoraussetzung nach § 41a erfüllt, so findet nur § 41a Anwendung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht in Höhe der Differenz, die sich aus dem jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.2 ausgewiesenen Monatsbetrag und dem während des Gewährungszeitraums zu berücksichtigenden Einkommen des ersten und zweiten zu berücksichtigenden Kindes ergibt. Als Einkommen gelten:
1. Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Elterngeld nach den Abschnitten 1 und 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
4. Unterhalt nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
6. Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
7. Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das zu berücksichtigende Einkommen den jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.2 ausgewiesenen Monatsbetrag erreicht oder übersteigt.
(3) Kinder im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 gewährt wird. Die Reihenfolge der Kinder ergibt sich aus der Reihenfolge der Geburten der Kinder.
(4) Der Anspruch auf den ergänzenden Familienzuschlag besteht ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzung mindestens an einem Tag erfüllt ist. Er besteht nicht mehr für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzung nicht mindestens an einem Tag erfüllt ist.
(5) Der Beamte, Richter oder Soldat hat die ihn betreffenden Tatsachen, die für einen Anspruch nach dieser Vorschrift erheblich sind, unter Beifügung geeigneter Nachweise mitzuteilen. Liegen zum Zeitpunkt der Mitteilung noch keine Nachweise vor, so sind diese unverzüglich nachzureichen. Jede Änderung der für einen Anspruch erheblichen Tatsachen ist unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der ergänzende Familienzuschlag für Alleinerziehende wird längstens fünf Jahre gewährt und bei Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzung erneut gewährt.“
Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro
Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.
Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. bundesalimentenations-gesetz.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20260422 / 20260424