Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Änderungen § 65 BBesG

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

zurück zur Übersichtsseite Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

 

Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):

Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: § 65 BBesG 

Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet. 

Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

§ 65 wird wie folgt geändert:

In § 65 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anfangsgrundgehaltes“ durch die Angabe „Anfangsgrundgehalts“ ersetzt.


Hier die geltende Fassung des § 65 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):

 

§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend. 


Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.

Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird. 


Exklusiv-Angebot zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. bundesalimentenations-gesetz.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle drei Ratgeber & fünf  eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

 

Red 20260422 / 20260424

mehr zu: Bundesbesoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.bundesalimentationsgesetz.de © 2026