Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Änderungen §§ 79 bis 79d BBesG

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

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Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG):

Änderungen beim Bundesbesoldungsgesetz: §§ 79 bis 79d BBesG 

Das Bundesinnenminsietrium (BMI) hat Mitte 2026 den Gewerkschaften und Verbänden einen Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) zur Stellungnahme zugeleitet. 

Der Referententwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

§§ 79 bis 79d wird wie folgt geändert:

§ 79 wird durch die folgenden §§ 79 bis 79d ersetzt:

„ § 79 Übergangsregelung aus Anlass des Bundesalimentationsgesetzes

Erhält ein Besoldungsempfänger in der Bundesbesoldungsordnung A oder der Besoldungsgruppe R 2 am 30. April 2026 ein Grundgehalt der Stufe 1, so wird er mit Wirkung zum 1. Mai 2026 der Stufe 2 zugeordnet.

§ 79a Ergänzender Familienzuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. April 2026

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. April 2026 wird Beamten, Richtern und Soldaten, für die im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ein ergänzender Familienzuschlag nach § 41 oder § 41a für die Kalendermonate gewährt, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 oder § 41a erfüllt gewesen wären. § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) In folgenden Fällen ist für den Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 der ergänzende Familienzuschlag zu berücksichtigen:

1. Bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs nach § 55 Absatz 3 Satz 2,

2. bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Absatz 3 und

3. bei der Berechnung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 6a Absatz 3.

(3) Für Ämter der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern macht die jeweiligen Monatsbeträge des ergänzenden Familienzuschlags für den Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 79b Einmalzahlung für das Haushaltsjahr 2021

Beamten, Richtern und Soldaten wird für das Haushaltsjahr 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 138 Euro gewährt, wenn in diesem Zeitraum mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Für Ämter der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt Satz 1 entsprechend.

§ 79c Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

(1) Für jeden Kalendermonat, für den für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 16, für Beamte der Besoldungsgruppe W 1 sowie Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, wird je Kalendermonat eine Einmalzahlung gewährt. Die Höhe der Einmalzahlung beträgt

1. für die Besoldungsgruppe A 16 19,75 Euro,

2. für die Besoldungsgruppe W 1 20,67 Euro,

3. für die Besoldungsgruppe R 2 23,00 Euro.

(2) § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 6a Absatz 3 gelten entsprechend.


§ 79d Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 und vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 wird Beamten, Richtern und Soldaten, für die in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, für das erste und zweite Kind für die Kalendermonate, in denen dem Besoldungsempfänger der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 2 oder 3 in der bis zum 30. April 2026 geltenden Fassung für das erste oder für das erste und zweite Kind oder für das zweite Kind gewährt worden ist, je Kind und Kalendermonat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 41 Euro gewährt.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 wird Beamten, Richtern und Soldaten, für die in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, für das erste und zweite Kind für die Kalendermonate, in denen dem Besoldungsempfänger der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 2 oder 3 in der bis zum 30. April 2026 geltenden Fassung für das erste oder für das erste und zweite Kind oder für das zweite Kind gewährt worden ist, je Kind und Kalendermonat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 9 Euro gewährt.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 wird Beamten, Richtern und Soldaten, für die in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, für das erste und zweite Kind für die Kalendermonate, in denen dem Besoldungsempfänger der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 2 oder 3 in der bis zum 30. April 2026 geltenden Fassung für das erste oder für das erste und zweite Kind oder für das zweite Kind gewährt worden ist, je Kind und Kalendermonat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 52 Euro gewährt.

(4) Die Reihenfolge der Kinder nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt sich aus der Reihen-folge der Geburten der Kinder.

(5) § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 6a Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) Für Ämter der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 


Hier die geltende Fassung des § 79 bis 79d Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):

 

§ 79 (weggefallen)


Broschüre Besoldung & Alimenatation in Bund und Ländern für nur 10 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte wird hierzu eine 100-seitige Broschüre Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern herausgeben. Die Broschüre wird unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss der Bundesregiering zum Gesetzentwurf des Bundesalimententationsgesetezs herausgegeben (wahrscheinlich Mai/Juni 2026) und kann >>>hier schon (vor)bestellt werden.

Die Broschüre enthält alle Besoldungstabellen des Bundes, der Bahn, Post, Telekom und Postbank sowie der Länder. Ebenso finden Sie in der Broschüre eine ausführliche Darstellung der amtsangemessenen Alimentation, wie sie von der Bundesregierung angestrebt wird. 


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Red 20260422 / 20260424

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