Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgeetz (BAlimentG): Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 sowie zur amtsangemessenen Alimentation

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Bundesalimentationsgeetz (BAlimentG): Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (vber.di)
zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 sowie zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation

 

Endlich, nun liegt er vor, der seit langer Zeit erwartete Gesetzentwurf. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 14. April 2026 dem DGB und ver.di den seit einigen Jahren erwarteten Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 und zur Umsetzung einer verfassungsgemäßen, amtsangemessenen Alimentation, basierend auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2020 und 2025, im Rahmen der Beteiligung nach § 118 Bundesbeamtengesetz (BBG) zur Stellungnahme zugesandt. Die Inhalte des Gesetzentwurfs sind auch für die Beamt*innen im Bereich des Telekom Konzerns von wesentlicher Bedeutung.

Von Anita Schätzle

ver.di begrüßt, dass das BMI endlich einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Ein bedeutender Schritt auf dem Weg, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Besoldung und Versorgung umzusetzen sowie zur Übertragung des Tarifergebnisses vom 6. April 2025 auf die Bundesbesoldung und -versorgung. Der 176 Seiten umfassende Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) ist nicht nur dick, sondern auch komplex. Er enthält sowohl die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung um 2,8 Prozent ab 1. Mai 2026 als auch gleichzeitig eine grundlegend neu strukturierte Besoldungstabelle A (Grundgehälter). Als dritter umfangreicher Block greift zum 1. Mai 2026 eine große Besoldungsstrukturreform. Der Gesetzgeber will auf diesem Weg die Entscheidungen der Karlsruher Richter aus den Jahren 2020 und 2025 zur amtsangemessenen Alimentation umsetzen.

Zum Handeln gezwungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen seit 2015 deutlich gemacht, dass die Besoldung und Versorgung der Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die entsprechenden Entscheidungen des Karlsruher Gerichts binden die Besoldungsgesetzgeber in den Ländern sowie im Bund. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation sollen nun nach fünf Jahren und drei gescheiterten Gesetzesvorlagen endlich gesetzlich nachvollzogen werden. Anlass und Grundlage dafür sind die Beschlüsse und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bundesbeamt*innen seit vielen Jahren zu niedrig besoldet worden sind.

2,8 Prozent mehr ab 1. Mai 2026

Die Beamt*innen des Bundes sowie die Versorgungsberechtigten des Bundes erhalten zum 1. Mai 2026 mehr Geld. Dies erfolgt erneut im Wege einer Abschlagszahlung. Diese war bereits am 3. September 2025 beschlossen worden, im Vorgriff auf eine spätere bundesgesetzliche Regelung zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2025/2026. Die Erhöhung erfolgt als zweiter Schritt der Übertragung der Tarifsteigerung im öffentlichen Dienst, die nun schon ein Jahr zurückliegt.

Übertragung Tarifergebnis unvollständig

ver.di kritisiert, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf das Tarifergebnis nicht in Gänze auf die Bundesbeamt*innen übertragen hat. Das Tarifergebnis solle zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung und Versorgung der Bundesbeamt*innen übertragen werden, sagte das BMI. Dazu gehören allerdings neben der linearen Besoldungs-und Versorgungsanpassung auch die Erhöhung der Jahressonderzahlung und ein zusätzlicher Urlaubstag ab 2027. Insbesondere kritisiert ver.di, dass der vereinbarte Mindestbetrag in Höhe von 110 Euro im ersten Erhöhungsschritt nicht bei den Beamt*innen berücksichtigt wird. So liegen die Erhöhungsbeträge zum 1. April 2025 teilweise bis in den gehobenen Dienst (A 9 St. 1-3, A 10 St. 1) unterhalb der Schwelle des Mindestbetrags. Der gesamte einfache und mittlere Dienst liegt teilweise deutlich unterhalb der 110 Euro. ver.di fordert entschieden Nachbesserung und eine nachvollziehbare Begründung.

Problematische Gemengelage

Als problematisch stellt ver.di fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf an mehreren Stellen zwei unterschiedliche gesetzlich vorgegebene Anforderungen vermengt: die regelmäßige Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung einerseits und die verfassungsrechtlich gebotene Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation andererseits.

Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden in zwei Stufen angehoben, zuletzt zum 1. Mai 2026, wobei die Erhöhungen auf die Übertragung des Tarifabschlusses vom 6. April 2025 gestützt sind. Damit handelt es sich hier nicht um eine selbständige zusätzliche Alimentationskorrektur, sondern um eine tarifbezogene Fortentwicklung der Bezüge.

Intransparentes Gemengelage

Die kumulativen Strukturwirkungen sind weder transparent noch in Gänze nachvollziehbar. Die Grundgehälter sind zwar sichtbar erhöht, unter anderem infolge des zugleich integrierten bisherigen Familienzuschlags Stufe 1. Der Ruhegehaltssatz wird niedriger ausgewiesen, weil Einbaufaktor und Pflegeabzug eingebaut werden. Künftige Anpassungen werden um 0,2 Prozentpunkte zugunsten der Versorgungsrücklage gemindert. Der ergänzende Familienzuschlag wird als nachweispflichtige Ausnahmeleistung ausgestaltet. In der Gesamtschau entsteht dadurch keine klare, einfache Alimentationssteigerung, sondern ein Gemenge aus Erhöhung, Umbuchung, Kürzung und Anspruchsverlagerung.

Maßgeblich bleibt, welcher Anteil der neuen Beträge nach Abzug der tariflichen Fortschreibung und der Überführung des Familienzuschlags Stufe 1 in die Grundgehaltstabelle und der bloßen Tabellenumstellung tatsächlich als zusätzliche amts- und verantwortungsbezogene Alimentationsverbesserung verbleibt. ver.di stellt dazu kritisch fest, dass gerade dieser bereinigte Mehrwert nach den vorliegenden Vergleichstabellen zu gering erscheint.

Ermittlung Mindestbesoldung

Die Mindestbesoldung soll nicht mehr am Grundsicherungsniveau gemessen werden. Um eine amtsgemäße Besoldung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, muss künftig die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens eingehalten werden. Das gilt auch für die Dienstbezüge in der Eingangsstufe der niedrigsten Besoldungsgruppe, künftig Besoldungsgruppe A 3 Stufe 2. Das BMI legt für die Ermittlung der Mindestbesoldung das Median-Äquivalenzeinkommen für das gesamte Bundesgebiet zugrunde (S. 107). Grundlage dafür ist die modifizierte Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf Grundlage des Mikrozensus.

Paradigmenwechsel mit Partnereinkommen

Ein gravierender, in das Alimentationsprinzip eingreifender Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist der Paradigmenwechsel zum Modell der Doppelverdienerfamilie, weg vom Modell der Alleinverdienerfamilie. Künftig soll bei der Ermittlung der Mindestbesoldung ein Partnereinkommen angerechnet werden. Im Gesetzentwurf wird ein Partnereinkommen in Höhe von 20.000 Euro unterstellt beziehungsweise angerechnet, orientiert an der beihilferechtlichen Einkommensgrenze in Höhe von 22.648 Euro in 2026. Nur wenn dieses Partnereinkommen nachweislich nicht vorhanden ist, dann wird der neue sogenannte ergänzende Familienzuschlag gezahlt. Aus Sicht von ver.di ist die fiktive Berücksichtigung eines Partnereinkommens im Betrag viel zu hoch und willkürlich angesetzt. Außerdem wird die Absicht zum Einbezug eines Partnereinkommens der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Familien mit drei und mehr Kindern zu stärken und deren amtsgemäße Alimentierung zu gewährleisten, in keiner Weise gerecht. Der Gesetzgeber kann nicht einfach für die von ihm geschuldete Mindestalimentation Partnereinkünfte heranziehen. Entsprechend hat bereits auch der Gutachterdienst des Landtages Schleswig-Holstein bezüglich einer vergleichbaren Regelung im schleswig-holsteinischen Besoldungsrecht geurteilt (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck19/7271 vom 02.03.2022, Seiten 18 ff.).

Das Alimentationsprinzip im Gegenzug für Dienstpflichten und Staatstreue ist keine Sozialleistung. Nach rechtlicher Einschätzung von ver.di steht die Berücksichtigung eines Partnereinkommens in der Besoldungsbemessung nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.

Rechentrick

Die Anrechnung eines Partnereinkommens ist eine tiefgreifende Änderung bei der Bezugsgröße zur Bemessung der Besoldung von Beamt*innenfamilien. Eine solche Verfahrensweise ist aus Sicht von ver.di verfassungsrechtlich fragwürdig und muss überprüft werden, sollte der Gesetzgeber daran festhalten wollen. In vielen Fällen lässt sich einzig durch die Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens zur vom Dienstherrn gewährten Besoldung der Abstand der Besoldung zur Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens vergrößern und damit der verfassungsrechtlich gebotene Maßstab wahren.

ver.di lehnt diesen Paradigmenwechsel nachdrücklich ab. Der im Gesetzentwurf vor allem als Modernisierung des Familienbildes verkaufte Wechsel vom Alleinverdiener zum Familieneinkommen als Bezugsgröße zur Berechnung der Höhe der Mindestbesoldung dient lediglich als Rechentrick.

Familienzuschlag umgestaltet

Als Folge dessen, dass die Mindestbesoldung künftig auf Basis eines Doppelverdiener-Modells berechnet wird, wird es ergänzende Familienzuschläge geben, die aber nur in diesen Fällen gezahlt werden:

- bei Elternzeit im ersten Lebensjahr des Kindes
- bei Pflege von Angehörigen
- bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit des Partners
- für Alleinerziehende mit steuerlichem Entlastungsbetrag

ver.di bewertet die Regelungen zum ergänzenden Familienzuschlag als kompliziert. Damit wird absehbar ein aufwändiger Prozess sowohl in der IT-Umsetzung als auch im Verwaltungsaufwand entstehen. Bürokratie wird damit aufgebaut, nicht abgebaut.

Familienzuschlag Stufe 1 integriert

Der Gesetzentwurf sieht einerseits den Wegfall des Familienzuschlags der Stufe 1 vor, gleichzeitig wird aber der Familienzuschlag der Stufe 1 in die Grundgehaltstabelle (Besoldungstabelle A) für alle eingebaut. ver.di begrüßt diese Maßnahme als positiven Schritt.

Reform der Besoldungsstruktur

Ein weiterer zentraler Kernpunkt des vorliegenden Entwurfs ist das Vorhaben des Gesetzgebers, die Bundesbesoldung mit einer umfassenden Tabellenreform gerechter, attraktiver und nachhaltiger zu gestalten. Sie soll eine am Leistungsprinzip orientierte, deutlich an der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter anknüpfende, abgestufte Besoldung gewährleisten. Ausgehend von der zuvor ermittelten Mindestbesoldung und unter Berücksichtigung der Höhe der niedrigsten Eingangsbesoldung und des Abstandsgebots nach einheitlichen Maßstäben für alle Besoldungsgruppen soll die Grundgehaltstabelle (Besoldungstabelle A) neu justiert werden.

Die horizontale Stufensteigerung nach Erfahrungszeit der BBesO A soll über alle Besoldungsgruppen hinweg einheitlich mit 2,7 Prozent erfolgen. Die vertikalen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen würden, nach Laufbahngruppen gebündelt, vereinheitlicht. Die Überlappungsämter sollen jeweils der höheren Laufbahngruppe zugeordnet werden. Damit ergäbe sich zwischen den Besoldungsgruppen in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes ein Abstand von 2,2 Prozent, in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ein Abstand von fünf Prozent, in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ein Abstand von zehn Prozent und in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes ein Abstand von elf Prozent (Seiten 119/120). Die Abstände in den BBesO B, W und R werden ebenfalls systematisiert und weitestgehend vereinheitlicht.

Dabei soll sichergestellt sein, dass die Dienst- und Versorgungsbezüge nominell nicht geringer ausfallen als wären die Bezüge um 2,8 Prozent (entsprechend dem Tarifabschluss vom 6. April 2025) angehoben worden. Zudem wird auf die zusätzliche Ausbringung von Erhöhungsbeträgen für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 verzichtet. Das vereinfacht die Rechtsanwendung und dient der besseren Nachvollziehbarkeit von Bezügebestandteilen.

ver.di begrüßt die Zielsetzung des BMI grundsätzlich, zumal ver.di bereits seit längerer Zeit eine tiefgreifende Besoldungsreform eingefordert hat. Kritisch bewertet ver.di die unterschiedlichen vertikalen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen. Aus Sicht von ver.di besteht keinerlei Veranlassung dafür, bei der vertikalen Entwicklung der Besoldungen in den verschiedenen Laufbahngruppen unterschiedliche Abstände anzusetzen. Die unteren Besoldungsgruppen, die von Kostensteigerungen und dergleichen ungleich stärker betroffen sind, würden von Beförderungen deutlich weniger profitieren. Das ist weder gerecht noch attraktiv. Diese Unwuchten im Referentenentwurf müssen überarbeitet werden. ver.di fordert eine transparente und gerechte Anhebung aller Tabellenwerte.

Kein Wegfall der abgesenkten PNU-Besoldungstabelle

ver.di fordert nachdrücklich den Wegfall der für die Beamt*innen bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU) abgesenkten Besoldungstabelle. Die Jahressonderzahlung ist seit 2009 in der Besoldungstabelle A des Bundes eingebaut. Nicht so für die Beamt*innen bei den Postnachfolgeunternehmen. Und nicht nur das Grundgehalt, auch der Familienzuschlag ist geringer.

ver.di stellt fest, dass die abgesenkte Besoldungstabelle in keinem Fall mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Karlsruher Richter*innen entspricht. Da hilft es auch nicht, die Grundgehälter in der abgesenkten Besoldungstabelle prozentual der Tariferhöhung anzupassen.

ver.di fordert für die Beamt*innen bei den Postnachfolgeunternehmen ganz nachdrücklich, dass die in der Besoldungstabelle des Bundes enthaltenen 60 Prozent Jahressonderzahlung auch ihnen gezahlt wird. Die Beamt*innen bei den Postnachfolgeunternehmen sind Bundesbeamt*innen und haben auf der Grundlage der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlichen Anspruch, nach der allgemein gültigen Besoldungstabelle A besoldet zu werden.

Die Gründe für die seinerzeitige Abkoppelung von der Bundesbesoldung mit einer abgesenkten Besoldungstabelle sind längstens überholt. Das gilt auch für die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 entschiedene Berechtigung einer abgesenkten Besoldung.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht bei erneuter Verfassungsklage der betroffenen PNU-Beamt*innen, insbesondere vor dem Hintergrund der mit Entscheidung vom November 2025 konkretisierten Vorgaben und Berechnungen zur amtsangemessenen Alimentierung, seine Entscheidung aus 2012 ändern wird, und zwar im Sinne seiner Entscheidung aus November 2025. Die Entscheidungsgründe aus 2012 haben keine Substanz mehr und sind mit den Entscheidungsgründen und Vorgaben zur verfassungsgerechten Alimentierung (Mindestbesoldung) nicht mehr kompatibel. Es gibt mittlerweile keine nachvollziehbare und plausible Erklärung mehr, weshalb den Beamt*innen bei den Postnachfolgeunternehmen immer noch und weiterhin ein bedeutender Teil ihrer Besoldung vorenthalten werden soll.

Wieder Versorgungsrücklage fällig

Die Abzüge in Höhe von 0,2 Prozentpunkten von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen (Versorgungsrücklage) sollen wieder eingeführt und ab der nächstfolgenden Tarifübertragung unbefristet fortgeführt werden (§ 14a BBesG). Wie bei der ausgelaufenen Regelung soll dies bei mehreren Anpassungsschritten innerhalb einer Besoldungsrunde nur beim ersten Schritt erfolgen. Die Minderung bei Bezügeerhöhungen zugunsten der Versorgungsrücklage soll weiterhin einen wichtigen Beitrag zur künftigen Haushaltsentlastung bei der Beamtenversorgung leisten, so Bundesinnenminister Alexander Dobrindt.

Jährlicher Steigerungssatz und Höchstruhegehaltssatz angepasst

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG soll der sogenannte Einbaufaktor (Faktor 0,9901) bei der Berechnung der Versorgungsbezüge entfallen, der das Ruhegehalt verringerte. Damit ist die Bemessungsbasis für das Ruhegehalt wieder die vollen 100 Prozent der (Brutto-)Bezüge.

Ursprünglich sollte der Einbaufaktor bei seiner Einführung zum 1. Juli 2009 und seiner Änderung zum 1. Januar 2012 sicherstellen, dass in Folge des 2009 und 2012 erfolgten Einbaus der Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle und damit in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge keine überobligatorische Erhöhung der Versorgungsbezüge erfolgte. Dieses Ziel wird allerdings mit der Streichung des Einbaufaktors nicht aufgegeben. Der Einbaufaktor wird nunmehr direkt auf den Steigerungssatz angewandt. Am rechnerischen Ergebnis soll sich nichts ändern.

Weiterhin soll der derzeit in § 50f gesondert geregelte Abzug von derzeit 1,8 Prozent für Pflegeleistungen ebenfalls auf den Steigerungssatz angewandt werden.

Demzufolge ist beabsichtigt, in den versorgungsrechtlichen Bestimmungen den Höchstruhegehaltssatz anzupassen. Das Ruhegehalt beträgt demnach gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,744 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 69,76 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Das BMI argumentiert, dass mit der Änderung die Rechtsklarheit gesteigert sowie der Verwaltungsaufwand verringert werde. Das rechnerische Ergebnis sei am Ende dasselbe. ver.di sieht diese Maßnahme äußerst kritisch und wird sie genau prüfen.

Nachzahlungen

Paragraph 79a sieht einen ergänzenden Familienzuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. April 2026 vor. Für diesen Zeitraum wird Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen, für die im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ein ergänzender Familienzuschlag nach § 41 oder § 41a für die Kalendermonate gewährt, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 oder § 41a erfüllt gewesen wären.

Da der auf dritte und weitere Kinder entfallende Familienzuschlag in den Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes der Höhe nach nicht ausreichend war, um die alimentativ zu deckenden Bedarfe von dritten und weiteren Kindern abzudecken, sind Ergänzungszahlungen nach § 79e für die Jahre 2017 bis 2026 notwendig.

ver.di begrüßt es grundsätzlich, dass für die Haushaltsjahre 2021 bis 2026 Nachzahlungen an Besoldungs- und Versorgungsberechtigte des Bundes geleistet werden sollen.

Gleichzeitig fordert ver.di eine klarere Transparenz in der Berechnung der Nachzahlungsbeträge. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar begründet, wie der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 138 Euro für alle Beamt*innen gemäß § 79b berechnet wurde.

Ebenso kritisch bewertet ver.di, dass die Nachzahlungsbeträge für verschiedene Jahre pauschal für alle Besoldungsempfänger*innen gezahlt und nicht nach Besoldungsgruppen abgestuft werden sollen. Dies stellt einen offensichtlichen Widerspruch zu sämtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dar, da dort regelmäßig auf bestimmte Besoldungsgruppen abgestellt wurde. ver.di stellt fest, dass für die Jahre 2023 und 2024 keine Nachzahlungsbeträge ausgewiesen sind. Hier fordert ver.di ebenfalls Nachzahlungen.

Mindestvorsorgepauschale aufnehmen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Mindestvorsorgepauschale entfallen. Bisher wurde bei der Lohnsteuerberechnung eine Mindestvorsorgepauschale von bis zu 1.900 Euro jährlich (3.000 Euro in Steuerklasse III) angerechnet, auch wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen geringer waren. Ab 2026 entfällt durch eine Gesetzesänderung im Einkommenssteuergesetz diese Pauschale. Die Folge ist, dass dies bei gleichem Brutto zu einer monatlich höheren Steuerlast führen kann, wodurch das monatliche Netto sinkt. Das führt zu monatlichen Gehaltseinbußen, die zwischen 60 und 90 Euro liegen können. Betroffen sind insbesondere die Beamt*innen im mittleren Dienst. Für sie stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen die Altersteilzeit für sie noch attraktiv sein kann.

ver.di sieht eine Benachteiligung der Beamt*innen in Altersteilzeit, da die aktiven Beamt*innen durch die elektronische Übermittlung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge der privaten Krankenkassen an das Bundeszentralamt für Steuern und der Weiterleitung an die Arbeitgeber weiterhin in den Genuss dieser Einbeziehung lohnsteuersenkender Aspekte und damit der Erhöhung ihrer Nettobezüge kommen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht nur ungerecht, sondern auch in keiner Weise nachvollziehbar.

Im Bereich des Telekom-Konzerns ist die Altersteilzeit ein wichtiges personalwirtschaftliches Instrument, um die Folgen des Personalabbaus und -umbaus infolge fortschreitender technischer Entwicklungen einigermaßen sozial abfedern zu können.

ver.di fordert, dass in § 2 Abs. 3 der Telekomaltersteilzeitverordnung die bisher berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale bei der Ermittlung der Nettobesoldung auch künftig berücksichtigt bleibt, gegebenenfalls auch als pauschaler Abzug (analog der jetzt auch pauschalisierten Abzüge in Höhe von 13,5 Prozent für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Eventuell bedarf es einer Übergangsregelung während der Laufzeit vom Gesetzentwurf bis zur endgültigen Besoldungsregelung für 2026, um eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung während der Altersteilzeitlaufzeit zu vermeiden.

Kein Geschenk

ver.di betont, dass die Besoldungsreform kein Geschenk des Gesetzgebers ist und die Beamt*innen sich nicht dafür bedanken müssen. Im Gegenteil, sie erhalten nur das, was ihnen viele Jahre an Besoldung und Versorgung vorenthalten wurde. Es ist die Pflicht des Dienstherrn und Gesetzgebers, eine amtsangemessene Besoldung herzustellen.

Ignoranz gegenüber den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und Unbeweglichkeit im Handeln haben tiefe Enttäuschung und Vertrauensverlust bei den Beamt*innen gegenüber ihrem Dienstherrn ausgelöst. Und es sei der Selbstbehauptungsfähigkeit des Verfassungsstaates geschadet worden, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Ausführungen zur nicht verfassungsgemäßen Berliner Besoldung feststelle. Eine verfassungsgemäße Besoldungsordnung ist als Teilstück unseres Prinzips der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unabdingbar. Sie schützt gegen Übergriffe von außen und von innen. Dazu gehört auch die endgültige Abschaffung der abgesenkten Besoldungstabellen für die Beamt*innen bei den Postnachfolgeunternehmen.

ver.di und der DGB schauen genau hin

Der Anspruch des BMI, nicht nur die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation, sondern auch die lineare Erhöhung von Besoldung und Versorgung, gleichzeitig in einem einzigen Gesetzentwurf regeln zu wollen, ist äußerst hoch angesetzt. Diesem Anspruch wird der vorliegende Gesetzentwurf nicht vollständig gerecht.

ver.di und der DGB prüfen den Gesetzentwurf intensiv und genau. Über das Ergebnis wird ver.di informieren. Am 26. Mai 2026 findet das Beteiligungsgespräch nach Paragraf 118 BBG mit dem BMI statt. Über den gegebenenfalls überarbeiteten Entwurf müssen danach das Bundeskabinett und der Bundestag beraten. Geplant ist, dass der Gesetzentwurf noch im Mai 2026 im Bundeskabinett beschlossen und dann in die parlamentarische Beratung gegeben wird.

Link zum Referentenentwurf (Datei mit 7MB, 177 Seiten) BMI - Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften


 

 

 

 

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