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Stellungnahme
BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG)
Der BDZ -Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft- nimmt zum Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) wie folgt Stellung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zu Begründung A I. und II.: Zielsetzung und wesentliche Regelungen des Entwurfs
1. Zielsetzung und wesentliche Regelungen
Der vorliegende Entwurf zielt auf die folgenden Punkte.
a. Übertragung des Tarifabschlusses
Zunächst einmal zielt der Entwurf auf die Übertragung des Tarifabschlusses vom 6. April 2025 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes auf die Bundesbeamtinnen und -beamten in zwei Anpassungsschritten.
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Hierzu werden insbesondere die folgenden Regelungen getroffen:
- Lineare Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2025 um 3 % (systemgerechte Übertragung)
- Lineare Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. Mai 2026 um mindestens 2,8 % (Sicherstellung der systemgerechten Übertragung im Rahmen der Neustrukturierung der Besoldungstabelle, s. u.)
- Anhebung der Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV um rund 45% (systemgerechte Übertragung)
- Unbefristete Fortführung der bislang befristeten Regelungen zur Verminde rung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen und Zuführung dieser Minderungsbeträge (0,2%) an die Versorgungsrücklage (§ 14a BbesG)
- Übertragung des Tarifabschlusses auch auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (§ 71 BeamtVG neu)
b. Regelungen zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation
Weiterhin zielt der Entwurf darauf, einzelne vom BMI festgestellte Lücken in der amtsangemessenen Alimentation rückwirkend zu füllen und für die Zukunft eine Anpassung der Besoldung an die Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen.
Dabei überprüft das BMI zunächst anhand der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation vom 17.09.2025 die bisherige Bundesbesoldung auf Anpassungsbedarf. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass die Bundesbesoldung auch unter Anwendung der nachjustierten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation im Wesentlichen entspricht. Auf dieser Grundlage trifft das BMI-Regelungen, mit denen Lücken in der amtsangemessenen Alimentation (rückwirkend zum Jahr 2021) gefüllt werden sollen.
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Maßgeblich sind dabei die folgenden Eckpunkte aa. Prüfung der Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung unter Abkehr vom Alleinverdienermodell
Das BMI nimmt die Prüfung der Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung entsprechend der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 am Maßstab der Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzein kommens vor. Dabei erfolgt eine Neufestlegung der maßgeblichen Regelbezugsgröße.
In Abkehr vom Alleinverdienermodell wird die Höhe der Mindestbesoldung auf Grundlage des sogenannten Doppelverdienermodells unter typisierender Berücksichtigung eines angenommenen Partnereinkommens bestimmt.
Das Partnereinkommen wird dabei pauschalierend in Höhe der Einkommensgrenze nach § 6 Absatz 2 BBhV unterstellt, welche seit 2024 dynamisch ausgestaltet ist. In atypischen Fällen, in denen kein Partnereinkommen unterstellt werden kann, soll das Unterschreiten der Prekaritätsschwelle durch die Zahlung eines ergänzenden Familienzuschlags verhindert werden (für Verheiratete (§ 41 BBesG) und für Alleinerziehende (§ 41a BBesG))
bb. Anhebung der Eingangsbesoldung durch Abschaffung der Stufe 1 für alle Besoldungsgruppen
Zusammen mit der Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen soll eine allgemeine Anhebung der Eingangsbesoldung für alle Laufbahngruppen durch Streichung der Stufe 1 ab dem 01.05.2026 erfolgen.
Dies wird vom BMI damit begründet, dass dadurch (im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Besoldungstabelle und unabhängig von der Erfüllung der Mindestanforderungen an eine amtsangemessene Alimentation) ein Anreiz für Bewerberinnen und Bewerber geschaffen werden soll, in die Bundesverwaltung einzutreten.
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Es ist allerdings zu vermuten, dass mit der Anhebung der Eingangsbesoldung insbeson dere ein ausreichend großer Abstand zur Prekaritätsschwelle sichergestellt werden soll.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung für eine verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. einen verheirateten Besoldungsempfänger mit zwei Kindern (Seite 106) wird basierend auf dem Grundgehalt der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe (A 3, Stufe 1; ab Mai 2026 A 3, Stufe 2 die Prekaritätsschwelle nur um ca. 600 Euro überschritten.
Wäre wie bisher die Besoldungsgruppe A 3 Stufe 1 zugrunde gelegt worden, so hätte in
der Vergleichsberechnung ein mittleres Grundgehalt i.H.v. 34.082,96 statt 36.010,88 an
genommen werden müssen. In diesem Fall wäre die Prekaritätsschwelle deutlich unter
schritten worden.
Unter diesem Gesichtspunkt wird (entgegen der Entwurfsbegründung) die Anhebung des
Eingangsamts durch Streichung der Stufe 1 als Maßnahme zur Sicherstellung einer
amtsangemessenen Alimentation an dieser Stelle und nicht im Rahmen der Neustruktu
rierung der Besoldungstabelle aufgeführt.
cc. Anpassung an zukünftige Entwicklungen
Es soll sichergestellt werden, dass kein (erneutes) Absinken der Besoldung unter das
Niveau der amtsangemessenen Alimentation erfolgt.
Dies soll durch die folgenden Schritte vermieden werden:
- Es soll eine regelmäßige Anpassung der Besoldung entsprechend der allgemei
nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen (§ 14 BBesG).
- Die Entwicklung des Verhältnisses des verfügbaren Nettoeinkommens zur Min
destbesoldung, das heißt zur Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva
lenzeinkommens, ist fortlaufend zu beobachten.
- Es soll eine jährliche Überprüfung des ergänzenden Familienzuschlags nach §41
und 41a (neu) anhand einer Vergleichsberechnung wie im Entwurf erfolgen.
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- Bei der Berechnung des pauschalierend angenommenen Partnereinkommens
soll an den dynamisch ausgestalteten § 6 Absatz 2 (BBhV) Bezug genommen
werden.
dd. dritte und weitere Kinder als eigene Bedarfsträger
Die alimentativ zu deckenden Bedarfe von dritten und weiteren Kindern sollen unabhän
gig von der Ausgestaltung des Grundgehalts, dem auf erste und zweite Kinder entfallen
den Familienzuschlag und einem angenommenen Partnereinkommen allein durch den
auf dritte und weitere Kinder entfallenden Familienzuschlag abgedeckt werden.
c. Neustrukturierung der Besoldungstabelle zum 1. Mai 2026
Weiterhin zielt der Entwurf auf eine Neustrukturierung der Besoldungstabelle. Es erfolgt
eine Neujustierung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen mit dem Ziel einer
Vereinheitlichung der Abstände sowohl zwischen den Stufen als auch zwischen den Be
soldungsgruppen.
Das BMI sieht darin keine Maßnahme zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimen
tation. Wie oben dargestellt, geht das BMI von einer im Wesentlichen verfassungsgemä
ßen Alimentation aus.
Vielmehr begründet das BMI die Tabellenreform mit dem Ziel einer Stärkung des Leis
tungsprinzips, Erhöhung der Attraktivität der Bundesbesoldung sowie Steigerung von
Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der Besoldungsstruktur.
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d. Reform des Familienzuschlags
Weiterhin erfolgt eine Reform des Familienzuschlags mit den folgenden Eckpunkten:
- Aufhebung verwaltungsaufwendiger Konkurrenzregelungen (mit dem Ziel der Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 23.10.2019)
- Entfallen des Familienzuschlags der Stufe 1 und Überführung in die Grund
gehaltstabellen (Verheiratetenzuschlag – nicht im Bundestagsbeschluss
gefordert) und Einbau in die Grundgehaltstabelle
- Übertragung und Folgewirkung für alle Versorgungsbezüge (§ 5 und § 69p BeamtVG)
Das BMI begründet diese im Rahmen der Neustrukturierung der Besoldung insbeson
dere auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages vom 23.10.2019 auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung.
2. gewerkschaftliche Bewertung der wesentlichen Regelungen
a. Bewertung der Übertragung des Tarifabschlusses
Die Regelungen zur Übertragung der Ergebnisse der Tarifrunde 2025 sind im Hinblick
auf die Anforderungen an eine systemgerechte Übertragung vom Tarifbereich auf den
Beamtenbereich und insbesondere vor dem Hintergrund der aus dem Tarifergebnis vom
dbb abgeleiteten Forderungen1 zu bewerten.
Mit den geplanten Regelungen wird die Tarifeinigung im Wesentlichen zeitlich und in
haltlich systemgerecht übertragen:
o lineare Anpassung der Tabellenentgelte zum 1. April 2025 in Höhe von 3 Prozent
(umgesetzt mit Artikel 1 Nummer 12 - § 14 BBesG),
Amtszulagen
(umgesetzt mit Artikel 1 Nummer 12 - § 14 BBesG),
Familienzuschlag
1https://www.dbb.de/artikel/faq-fuer-beamtinnen-und-beamte.html
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(umgesetzt mit Artikel 1 Nummer 12 - § 14 BBesG),
Mehrarbeitsvergütung
(umgesetzt mit Artikel 19),
- die lineare Anpassung der Tabellenentgelte zum 1. Mai 2026 in Höhe von 2,8 Prozent
(umgesetzt mit Tabellenreform über Artikel 2 Nummer 9 - § 14 BBesG, Seite 137),
Amtszulagen
(umgesetzt mit Tabellenreform über Artikel 2 Nummer 9 - § 14 BBesG, Seite 137),
Familienzuschlag
(umgesetzt mit Tabellenreform über Artikel 2 Nummer 9 - § 14 BBesG, Seite 137),
nicht vom dbb aufgeführt: Mehrarbeitsvergütung
(umgesetzt mit Artikel 20),
- die Anhebung der Anwärterbezüge
▪ zum 1. April 2025 um 75 Euro sowie
(umgesetzt mit Artikel 1 Nummer 12 - § 14 BBesG),
▪ zum 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro
(umgesetzt mit Tabellenreform über Artikel 2 Nummer 9 - § 14 BBesG, Seite 137),
- die systemgerechte Übertragung der Verbesserung der Schicht- und Wechselschichtzulagen und deren Dynamisierung
(umgesetzt über die Erhöhung der DuZ mit Artikel 21 und 23)
o Die geforderte Kompensation für den Mindestbetrag von 110 Euro monatlich könnte
man im Rahmen der Tabellenreform als erfüllt betrachten.
Folgende dbb-Forderungen werden mit dem Entwurf nicht umgesetzt
o die Gewährung eines freien zusätzlichen Urlaubstages ab 2027,
o die systemgerechte Weiterentwicklung der Arbeitszeitregelungen und der Langzeitkon
ten mit qualifizierten Zuführungen und Entnahmen.
Im Übrigen bleibt die erneut vorgebrachte ergänzende Forderung nach einer Reduzie
rung der Wochenarbeitszeit von 41 auf 39 Stunden unerfüllt.
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b. Bewertung der Regelungen zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation
aa. Doppelverdienermodell und Berücksichtigung des Partnereinkommens – verfassungsrechtliche Bedenken
Der BDZ lehnt die Abkehr vom Alleinverdienermodell hin zum Doppelverdienermodell und die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens ab.
Aus unserer Sicht bestehen unter verschiedenen Gesichtspunkten Zweifel daran, ob eine solche Regelung verfassungsgemäß ist.
(1) Mindestabstandsgebot
Die Berücksichtigung des Partnereinkommens könnte gegen das Mindestabstandsgebot
verstoßen, indem der Gesetzgeber vom bisherigen Leitbild der Besoldung abweicht und
die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Abstands zur Mindestalimentation
durch Einbeziehung des Partnereinkommens in unzulässiger Weise vergrößert.
Bislang legt der Gesetzgeber der Alimentation das Leitbild einer vierköpfigen Familie,
also zwei Elternteile, von denen einer im Beamtenverhältnis steht und zwei Kinder zu
grunde. Der Beamte muss so alimentiert sein, dass er die Familie unterhalten kann.
An diesem Punkt will der Gesetzgeber nunmehr eingreifen, indem er unter Aufgabe des
bisherigen Leitbilds die Bemessungsgrundlage um ein fiktives Einkommen vergrößert,
das dem Partner des Beamten zugerechnet wird.
Die Entscheidung des Beamten für eine Familie und Kinder hängt damit davon ab, ob
der Partner ein Erwerbseinkommen erzielt. Lt. Bundesverfassungsgericht ist die Besol
dung jedoch so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden,
entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter
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Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfGE 44, 249).
Die künstlich durch ein fiktives Partnereinkommen verbreiterte Bemessungsgrundlage ist daher aus unserer Sicht nicht geeignet, einen ausreichenden Abstand zum Prekaritätsniveau zu wahren.
(2) Das Partnereinkommen als Alimentationsbestandteil überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum
Für die mögliche Verfassungswidrigkeit spricht ein weiteres Argument. Die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens in die Bemessungsgrundlage für die Mindestbesoldung macht dessen Einkommen rechtlich zum Bestandteil der Alimentation. Es erscheint aus unserer Sicht verfassungsrechtlich fraglich, ob dies vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt ist.
Das BMI beruft sich im Entwurf zwar zu Recht darauf, dass der Gesetzgeber lt. Bundesverfassungsgericht einen breiten Gestaltungsspielraum hat. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zugleich eindeutig zu erkennen gegeben, dass dieser Spielraum nicht die Neudefinition des Alimentationsprinzips meint. Dieser Gestaltungsspielraum bezieht sich allein auf die Konstruktion der Alimentationsbestandteile.
Die Alimentation des Beamten ist eine Pflicht des Dienstherrn. Wenn der Gesetzgeber diese von dem Verhalten Dritter - auch wenn es sich um Mitglieder der Beamtenfamiliehandelt - abhängig macht, überschreitet er aus unserer Sicht seinen Gestaltungsspielraum.
(3) Berücksichtigung des Partnereinkommens führt zu Folgeproblemen
Hinzu kommt, dass die Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens zu Folgeprob
lemen führt. In den „atypischen“ Fällen, in denen ein fiktives Partnereinkommen nicht
unterstellt werden kann, ist das BMI gezwungen, eine Korrektur des Absinkens unter die
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Prekaritätsschwelle durch einen ergänzenden Familienzuschlag vorzunehmen. Zudem
soll das Absinken unter die Prekaritätsschwelle durch eine Anhebung des Einstiegsamts
verhindert werden.
Durch eine realistische Berechnung ohne Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens
wären diese Folgeprobleme vermieden worden.
(4) Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
Fraglich erscheint darüber hinaus, ob eine Abkehr vom Alleinverdienermodell hin zum
Mehrverdienermodell für die Vergangenheit zulässig ist oder eine echte oder zumindest
problematische „unechte“ Rückwirkung darstellt, da abgeschlossene Zeiträume durch
neue Berechnungsmethoden belastet werden.
Im Referentenentwurf wird vertreten, dass die Zugrundelegung des Doppelverdienermo
dells ab dem 1. Januar keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstellt. Seit
dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch der Bundesbesoldung
bestanden, hätten die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sich nicht mehr auf
ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen können, dass die Behebung eines Verfas
sungsverstoßes zur Gewährleistung der Mindestbesoldung weiterhin anhand des Maß
stabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde (s. Begründung zu § 79a). Dabei beruft
sich das BMI auf eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Hamburg.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Überprüfung
standhalten wird.
Aus unserer Sicht wurde durch das Schreiben des BMI vom 14.6.2021 ein Vertrauens
tagbestand geschaffen. Auf dieser Grundlage haben die Beamtinnen und Beamten sich
darauf verlassen, dass die Besoldung ohne eine Abweichung vom Leitbild der Besoldung
angepasst wird.
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(5) weitere Klagen nicht ausgeschlossen
Letztlich sieht der BDZ das Risiko, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zwei
fel am Wechsel des Leitbilds und an der Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkom
mens Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bundesbesoldung nicht vollständig aus
geräumt werden. Damit könnte das Ziel, nach Jahren der Verschleppung eine abschlie
ßende gesetzliche Lösung zu finden, verfehlt werden. Erneute Widerspruchs- und Kla
geverfahren sowie Nachzahlungen wären die Folge.
bb. Anpassung an zukünftige Entwicklungen
Die in § 14 vorgesehene jährliche Anpassung wird grundsätzlich begrüßt. Es wäre jedoch
wünschenswert, wenn diese gesetzlich genauer ausgestaltet würde. Aus dem Entwurf
ergibt sich kein eindeutiges Verfahren zur Anpassung der Besoldung an die jährlichen
Veränderungen. Es fehlt insbesondere eine Frist, innerhalb der die Anpassung umge
setzt sein muss. Denkbar wäre aus unserer Sicht ein Indexierungsmodell.
Weiterhin muss sichergestellt werden, dass das für die Vergleichsberechnung erforder
liche statistische Material für die aktualisierten Berechnungen im jeweiligen Kalenderjahr
zeitnah zur Verfügung steht.
cc. Dritte und weitere Kinder als eigene Bedarfsträger
Die weitere Alimentation unabhängig vom Grundgehalt wird aus der Perspektive kinder
reicher Familien positiv gesehen, birgt allerdings Gefahren hinsichtlich des Abstandsge
bots und Leistungsprinzips, da hierdurch eine Nebenbesoldung aufgebaut wird, die Be
schäftigte ohne Kinder benachteiligt.
c. Bewertung der Neustrukturierung der Besoldungstabelle zum 1. Mai 2026
Wir begrüßen grundsätzlich die Neustrukturierung der Besoldung.
BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
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