Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) - 4. Teil -

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IV. Amtsangemessene Alimentation – Umsetzung der Verfassungsrechtsprechung

1. Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 17. September 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.)
zur Berliner Beamtenbesoldung seine Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip wesentlich
fortentwickelt. Kernelemente sind:

■ Die neue „Prekaritätsschwelle": Die Besoldung muss mindestens 80 Prozent des Median
Äquivalenzeinkommens erreichen (statt bisher: Grundsicherungsniveau plus 15 Prozent).

■ Neues Basisjahr 1996 für die Fortschreibungsprüfung der drei volkswirtschaftlichen Ver
gleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex).

■ Erstmals nannte das BVerfG konkrete Berechnungsparameter, die auch für den Bundesge
setzgeber verbindlich sind.

Die GdP nimmt zur Kenntnis, dass der Gesetzentwurf nach eigenem Bekunden der Begründung
sicherstellt, dass die Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ab Inkrafttreten
des Gesetzes die Prekaritätsschwelle einhält. Die Berechnungen im Begründungsteil des Ent
wurfs weisen nach, dass dies für die überwiegende Zahl der Besoldungsgruppen erfüllt ist. Al
lerdings liegt die Besoldung nur leicht über der verfassungsrechtlich geforderten Mindestali
mentation. Hohe Mieten, Änderungen bei der Beihilfe oder andere für die Alimentation rele
vante Kürzungen werden unweigerlich dazu führen, dass die Alimentation in den unteren Besol
dungsgruppen erneut verfassungswidrig wird.
Es ist auch fraglich, warum die Bundesregierung zum 1. Januar 2026 die Pendlerpauschale dau
erhaft ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent erhöht hat, ohne eine entsprechende Kompensa
tion im Bundesreisekostenrecht zu regeln. Aufgrund des Iran-Krieges sind die Kraftstoffpreise
seit Anfang März 2026 um rund 30 Prozent gestiegen. Die Wegstreckenentschädigung des gel
tenden Bundesreisekostengesetzes ist bislang nicht an die Pendlerpauschale angepasst worden
und ignoriert auch die in den vergangenen Wochen massiv gestiegenen Preise. Viele Beschäf
tigte in den Polizeibehörden sind dienstlich auf ihr Fahrzeug angewiesen. Auch die Personalräte
sind von den hohen Kraftstoffpreisen betroffen. Öffentlicher Personennahverkehr ist meist aus
verschiedenen Gründen keine Alternative. Eine zu geringe Kilometerpauschale und ein zu gerin
ger Erstattungsbetrag für Übernachtungskosten in Höhe von 70 Euro/Nacht wirken sich auf die
Nettobesoldung der reisenden Beamt:innen aus. Es ist offensichtlich, dass die geltenden Be
träge unter den tatsächlichen Kosten liegen; durch das Begründungserfordernis entsteht unnö
tiger Verwaltungsaufwand. Auch an dieser Stelle besteht Nachbesserungsbedarf.

2. § 27 BBesG – Bemessung des Grundgehalts

Dass Beamtinnen und Beamte zukünftig im Eingangsamt die Stufe 2 zuerkannt bekommen ist
grundsätzlich zu begrüßen. Nicht nachvollziehbar ist, warum man an der Existenz der Stufe 1
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weiterhin festhält, die praktisch keinen Anwendungsbereich mehr haben wird. Aus unserer
Sicht ist es zwingend erforderlich, die Tabellenstruktur insgesamt weiterzuentwickeln. Gerade
im Vollzugsdienst darf sich die Einkommensentwicklung nach vielen Dienstjahren nicht abfla
chen. Langjährige Erfahrung, Loyalität und besondere Belastbarkeit müssen sich auch finanziell
widerspiegeln. Deshalb bedarf es eher mindestens einer zusätzlichen Erfahrungsstufe als einer
Reduzierung der Erfahrungsstufen.

Es wäre zielführend die in dem aktuellen Entwurf als Stufe 2 vorgesehenen Beträge für die Stufe
1 vorzusehen und mindestens eine neue Stufe am Ende der Tabelle zu schaffen, die betragsmä
ßig höher liegt als die nach dem Entwurf derzeit vorgesehene letzte Stufe. Wir fordern in je
dem Fall die Laufzeiten der Stufen an das neue Stufengefüge anzupassen. Die Laufzeit der jetzt
im Entwurf vorgesehen Stufe 2 sollte demnach ein Jahr betragen. Die Laufzeit der dritten Stufe
2 Jahre usw. Anderenfalls wird die Zuerkennung der Stufe 2 gleichzeitig zumindest teilweise
entwertet. Kritisch betrachten wir auch den Umgang mit bereits ernannten Beamtinnen und
Beamten. Darauf wird in den Ausführungen zu § 79 BBesG näher eingegangen.

3. Wechsel zum Doppelverdienermodell – kritische Bewertung

Die gewichtigste strukturelle Änderung des Gesetzentwurfs ist der Wechsel vom Alleinverdie
nermodell zum Doppelverdienermodell als Regelbezugsgröße bei der Bemessung der Mindest
besoldung. Der Gesetzentwurf unterstellt bei der Berechnung der Mindestalimentation einer
vierköpfigen Familie ein Partnereinkommen in Höhe der beihilferechtlichen Einkommensgrenze
nach § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für das Jahr 2026 beträgt diese Ein
kommensgrenze 22.648 Euro brutto jährlich. Die Zeitschrift „Der Spiegel“ bezeichnet diese
weitreichende Änderung als „Kniff“.

Die GdP hat bei diesem Paradigmenwechsel verfassungsrechtliche Bedenken und sieht folgende
grundlegende Probleme:

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1 (24 Rn. 47)) ausgeführt,
dass der Gesetzgeber die Grundbesoldung nicht so bemessen muss, dass Beamte ihre Familie
als Alleinverdiener unterhalten können. Daraus leitet der Gesetzentwurf ab, dass ein fiktives
Partnereinkommen bei der Berechnung der Mindestalimentation berücksichtigt werden darf.
Diese Ableitung ist nach Auffassung der GdP methodisch überdehnt. Das BVerfG hat lediglich
festgestellt, dass die Grundbesoldung allein nicht die Last des Alleinverdieners tragen muss – es
hat aber nie gesagt, dass Partnerlöhne zur Grundlage der Berechnung der Mindestalimentati
onsverpflichtung des Dienstherrn gemacht werden dürfen. Die Alimentation ist eine eigenstän
dige Leistungspflicht des Dienstherrn und darf nicht von privaten Einkommensverhältnissen
Dritter abhängig gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, Rn.
46, juris, klargestellt, dass die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung nur gewahrt wird, wenn die wirtschaftliche
Situation der Beamten kontinuierlich an die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Lage ange
passt wird. Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich
an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren

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Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen
gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, a.a.O.,
Rn. 54, juris m.w.N.).

Es ist zwar richtig, dass das Bundesverfassungsgericht die Bezugsgröße der vierköpfigen Familie,
die aus verbeamteter und geehelichter Person sowie zwei Kindern besteht, deren alleiniges Ein
kommen die Besoldung einschließlich der Familienzuschläge für die geehelichte Person und die
ersten beiden Kinder ist, nicht als Leitbild der Beamtenbesoldung betrachtet.

Eine Änderung dieser Bezugsgröße hin zu einem Modell, das auf einem Doppelverdiener-Haus
halt basiert, würde allerdings zu einer Durchbrechung der bisher über Jahrzehnte etablierten
Besoldungsstruktur führen würde. Dies deshalb, weil plötzlich ein nur fiktiv berechnetes weite
res (Partner-)Einkommen in das Berechnungsmodell eingeführt werden soll.

Wie das Bundesverfassungsgericht erläutert hat, wird der Gesetzgeber seiner Gestaltungsver
antwortung aber nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert.
Dabei wäre in den Blick zu nehmen gewesen, welche Auswirkungen das zukünftige Abstellen
auf den Doppelverdiener-Haushalt als Bezugsgröße im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung in
der Vergangenheit nach dem Modell des Alleinverdiener-Haushalts hat. Hierin versagen Be
gründung und Gesetzesentwurf. Die einzelnen gesetzlichen Änderungen und Anpassungen am
Besoldungsgefüge sind nicht geeignet, die Besoldung gemessen an der Entwicklung in den ver
gangenen Jahrzehnten nach dem vorigen Modell angemessen fortzuentwickeln.

Die Abkehr vom Alleinverdiener-Modell kann in logischer Konsequenz insbesondere auch nur
dazu führen, dass die vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls verlangte Einhaltung des Ni
veaus der bzw. Abstands zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (BVerfG, a.a.O., Rn. 88,
juris) bei der Besoldungsentwicklung missachtet wird. Es ist mit Änderung des Bezugsgröße
keine an einem langfristigen zu orientierenden Maßstab erfolgende Entwicklung mehr möglich,
weil die krassen Auswirkungen der Änderung der Bezugsgröße zu einer harten Zäsur führen
würden.

Der Gesetzgeber versucht sich durch Einführung einer neuen Berechnungsgrundlage kostenmä ßig günstiger zu stellen. Dieser Versuch, so eine angemessene Alimentation der Bundesbeam

ten sicherzustellen, geht nicht nur aus den vorgenannten Gründen fehl: Die Annahme eines un
terstellten Partnereinkommens führt faktisch dazu, dass ein Teil der Alimentationsverantwor
tung vom Dienstherrn auf die private Lebensführung verlagert wird. Das Partnereinkommen
wird mit ca. 1670 € brutto unterstellt.

Wenn ausreichende Alimentation künftig allein deshalb unterstellt wird, weil ein Partner-Ein
kommen pauschal und typisierend mit einbezogen wird, obwohl dieses Einkommen weder öf
fentlich-rechtlich garantiert, noch in der angenommenen Höhe rechtlich abgesichert ist, über
trägt der Gesetzgeber seine verfassungsrechtliche Verantwortung unzulässigerweise auf die pri
vate Erwerbssphäre des jeweiligen Ehepartners.

Auch die Neustrukturierung der Besoldungstabellen wirft in diesem Zusammenhang Fragen im
Hinblick auf das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip auf. Teilweise reduzierte Abstände
zwischen den Besoldungsgruppen werden langfristig zu Spannungen innerhalb des Systems füh
ren und die Differenzierung nach Verantwortung und Leistung verwässern.
Das Abstandsgebot kann bei Annahme eines fiktiven Partnereinkommens denklogisch nicht ge
wahrt bleiben. Die Annahme eines fiktiven Einkommens wird den tatsächlichen, individuellen
Einkommenssituationen nicht entsprechen. Daraus können sich große Unterschiede je nach Le
benssituation ergeben.

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Das Doppelverdienermodell verfehlt darüber hinaus die Lebensrealitäten von Kolleg:innen der
Bundespolizei, des Zolls und des BKA. Diese Personengruppen befinden sich aus gutem Grund
in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, denn Sie unterliegen der Folgepflicht. Das
zeigt sich insbesondere in Einsatzgeschehen und/oder politisch angeordneten Einsätzen. Privat
leben und auch die Kinderbetreuung sind dadurch allerdings nicht immer verbindlich planbar.
Darüber hinaus versieht der Großteil der Kolleginnen und Kollegen den Dienst im Wechsel
schichtdienst (24/7) zu Tag und Nacht an 365 Tagen im Jahr. In einem Doppelverdienerhaushalt
Kinder angemessen zu erziehen und zu betreuen, erfordert ein besonderes Maß an Flexibilität
von beiden Partnern. Wenn einer oder gar beide Partner sich in genanntem Dienst- und Treue
verhältnissen befindet bzw. befinden verschiebt sich automatisch der Zeitaufwand für die Kin
der. Dies geht oft einher mit einer Änderung der Arbeitszeitvolumina. Daher erscheint es auch
zwingend geboten, dass dem Besoldungsempfänger/der Besoldungsempfängerin hier eine grö
ßere Rolle für das Haushaltseinkommen zukommt. Nun das Vorliegen eines zweiten Einkom
mens als Dogma aufzustellen wird der Lebensrealität und auch der Fürsorgepflicht nicht ge
recht. Sobald das zweite Einkommen wegen ggf. volatilen Arbeitsverhältnissen ausfällt oder
nicht gegeben ist, würde dies zwangsläufig zu einer Unteralimentation führen. Für diese Fall
konstellationen bietet der Gesetzesentwurf keine Lösung. Eine Arbeitszeitverkürzung oder par
tielle Aussetzung des Zweitverdienstes – und sei es nur durch Teilzeit – wird durch Veranschla
gung des Doppelverdienerhaushalts als Bezugsgröße mehr denn je in Frage gestellt. Durch die
avisierte Minderung wird auch die selbstauferlegte Vereinbarung von Beruf und Familie konter
kariert.

Der Gesetzgeber möchte die Berechnungsgrundlage bzw. Bezugsgröße zudem mit dem Geset
zesentwurf rückwirkend für die Vergangenheit ändern. Das ist auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht möglich. Die Abkehr vom Alleinverdienerhaushalt
als Bezugsgröße ist alimentationsrechtlich auch auf Bundesebene nicht verankert (vgl. BVerfG,
a.a.O., Rn. 115, juris). Berechnungen auf Grundlage eines Doppelverdienerhaushalt verbieten
sich rückwirkend aus diesem Grund. Das ist keine Frage gesetzlicher Rückwirkung, sondern eine
Frage, welche Bezugsgröße zum maßgeblichen Zeitpunkt besoldungsrechtlich Gültigkeit hatte.
Die häufig – und leider nun wiederum medial – geführte Diskussion über vermeintliche Privile
gien des Berufsbeamtentums greift jedenfalls zu kurz und verkennt die verfassungsrechtliche
Funktion der Alimentation. Diese ist keine freiwillige Leistung des Staates, sondern integraler
Bestandteil eines Systems, das die Funktionsfähigkeit, Neutralität und Unabhängigkeit der öf
fentlichen Verwaltung sicherstellen soll. Dem ist auch durch den Gesetzgeber und die Bundes
regierung bewusst und transparent entgegenzutreten.

Der Gesetzentwurf räumt in seiner eigenen Begründung (S. 99) ein, dass der Gesetzgeber „an
gehalten [ist], auch bei grundsätzlich zulässiger Typisierung die Zahl der hierdurch benachteilig
ten Personen möglichst gering zu halten". Wie viele Beamtinnen und Beamte durch die Typisie
rung faktisch benachteiligt werden – insbesondere in Konstellationen mit unterdurchschnittli
chem oder fehlendem Partnereinkommen – wird im Entwurf nicht quantifiziert. Die GdP fordert
das BMI auf, diese Größenordnung transparent zu machen. Dies entspricht auch der Position
des DGB in seiner Stellungnahme vom 25. September 2024 zum Vorgängerentwurf BBVAngG,
wo der DGB explizit dargelegt hat, dass der Dienstherr sich seiner Alimentationsverpflichtung
nicht unter Verweis auf Leistungen Privater entziehen darf.

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Schließlich wollen wir darauf hinweisen, dass jede Änderung im Beihilferecht zulasten der Be
amt:innen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Alimentation in Frage stellte. Geringere
Beihilfesätze, Kürzungen im Leistungskatalog der Beihilfe und eine geringere Einkommens
grenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehepartner:innen/Lebenspartner:innen
gefährden die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation.

4. Familienzuschlag und Härtefallregelung unzureichend – §§ 41 und 41a BBesG

Der in diesem Referentenwurf (mit Blick auf vorherige Iterationen erneut) vorgesehene Wegfall
des Familienzuschlag Stufe 1 wird scharf kritisiert. Die Einschnitte sind stärker als sogar in dem
Referentenentwurf vom 16.01.2023, weil für verheiratete, kinderlose Beamteninnen und Be
amte nicht einmal eine Übergangsregelung vorgesehen ist, nach der dieser Personenkreis den
Familienzuschlag der Stufe 1 zukünftig weiter erhalten würde. Dadurch wird eine Erhöhung, so
weit sie sich aus der Tabellenanpassung ergibt, anteilig kompensiert. Dabei ist auch der bishe
rige Familienzuschlag der Stufe 1 Bestandteil der Überprüfung, ob die Alimentation amtsange
messen ist. Die zuvor dargestellte Kritik hinsichtlich der notwendigen Abhebung vom Ver
brauchspreisindex verfängt in logischer Konsequenz auch hierbei.

Die Integration des bisherigen ehebezogenen Familienzuschlags in das Grundgehalt verändert
die Systematik der Besoldung ebenso grundlegend. Diese Entscheidung kommt einer Entwer
tung der Ehe im Besoldungsrecht gleich. Ledige Beamtinnen und Beamte bekommen künftig
denselben Aufschlag durch die Erhöhung der Grundtabelle, während Verheiratete ohne Kinder
ihren spezifischen finanziellen Zuschlag ersatzlos verlieren. Die Ehe verliert damit ihre bisherige
eigenständige besoldungsrechtliche Bedeutung, ohne dass die neuen Zuschlagsmechanismen in
allen Konstellationen einen gleichwertigen Ausgleich gewährleisten.

Der Gesetzesentwurf rechtfertig die aufgezeigten Einschnitte mit gesetzgeberischen Spielräu
men wohl schon in Erwartung heftiger Kritik. Der Gesetzgeber verkennt dabei offensichtlich,
dass diese Entscheidung fatale Auswirkungen auf die ohnehin schon stark bröckelnde Attraktivi
tät des Bundesdienstes haben würde.

Kritik begegnet auch der Umstand, dass der Familienzuschlag entsprechend für Ruhestandsbe
amte gestrichen werden soll. Dies auch bei bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten. Hierauf
werden wir an entsprechender Stelle noch eingehen.

Dem Gesetzgeber ist allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die Besoldungssituation von
kinderreichen Familien noch prekärer ist, als die der Beamtinnen und Beamten ohne Kinder.
Deshalb ist die grundsätzliche Idee der Gewährung eines höheren Familienzuschlags für jedes
Kind, für das Beamte Kindergeld erhalten oder für das Kindergeld zustehen würde, zu begrü
ßen.

Der Gesetzentwurf sieht mit dem neuen § 41 BBesG (ergänzender Familienzuschlag für Verhei
ratete) und § 41a BBesG (ergänzender Familienzuschlag für Alleinerziehende) Ausgleichsmecha
nismen für atypische Fälle vor. Dadurch entstünden erhebliche Defizite in der Ausgestaltung:

■ Der ergänzende Familienzuschlag setzt voraus, dass der Partner „aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen" kein oder kein hinreichendes Einkommen hat. Unklar bleibt, wie mit

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der im Polizeidienst häufigen Konstellation umzugehen ist, dass ein Partner zwar erwerbstä
tig ist, aber das fiktiv angenommene Einkommen nicht erreicht.

■ Der Mangel an Betreuungsplätzen in Deutschland (Betreuungsquote Karte | Statistikpor
tal.de) stellt de facto eine tatsächliche Erwerbshinderung dar, die in der Berechnung nicht
berücksichtigt wird. Im Frühjahr 2023 waren 57 Prozent der erwerbstätigen Eltern von Kita
Schließungen oder verkürzten Betreuungszeiten betroffen.

■ Die Regelung ist für die Betroffenen intransparent, weil der Paradigmenwechsel selbst nicht
in einem Paragraphen normiert ist, sondern nur im Begründungsteil als Rechenweg er
scheint. Beamtinnen und Beamte werden kaum erkennen können, welches Familienmodell
ihrer Besoldung zugrunde gelegt wird.

Wir kritisieren, dass der ergänzende Familienzuschlag nur in den eng definierten Ausnahmefäl
len greifen soll. Es besteht die Gefahr, dass andere, tatsächlich bestehende Bedarfslagen nicht
ausreichend erfasst werden.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der ergänzende Familienzuschlag nach Nummer
1 (Elternzeit) lediglich für ein Kind gewährt, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Die Elternzeit und die damit einhergehenden finanziellen Einbußen können bis zu drei
Jahre dauern. Die Regelung widerspricht so § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Der Gesetzgeber hält in die
sem Fall die Aufnahme jeder Arbeit nicht für zumutbar, wenn die Ausübung der Arbeit die Erzie
hung des Kindes oder des Kindes der Partnerin oder des Partners gefährden würde. Eine Rück
ausnahme hiervon greift erst, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Nicht nachvollziehbar ist auch die begrenzte Gewährungsdauer von einem Jahr im Falle des
Krankengeldbezugs. Die zusätzliche finanzielle Belastung einer so belasteten Familie würde
fortbestehen, wenn die gesundheitlichen Gründe für den Krankengeldbezug andauern. Dabei
lässt der Gesetzgeber außer Acht, dass schon die Höchstdauer eines durchgehenden Kranken
geldbezuges länger als ein Jahr ist. Ist die betroffene Person darüber hinaus krank, ist möglich
erweise nur der Bezug von Leistungen nach dem SGB II möglich, wobei die Bezüge des verbe
amteten Haushaltsangehörigen als Teil des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft dazu führen
können, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht besteht. In so einer Situation
reicht die Alimentation selbstverständlich nicht aus. Die zeitliche Begrenzung des Zuschlags
ergibt deshalb keinen Sinn. Logischer und verfassungsrechtlich geboten wäre es den Zuschlag
nach Überschreitung der Höchstdauer des Krankengeldes aus den genannten Gründen sogar zu
erhöhen.

Auch die zeitliche Begrenzung in den anderen Fällen ist zu kritisieren, weil die finanzielle Belas
tung sich durch Zeitablauf nicht automatisch immer von selbst erledigt. Nicht nachvollziehbar
ist zudem, dass Anwärterinnen und Anwärter von dieser Regelung ausgenommen sind. Natür
lich können auch diese höhere Belastungen in den im Norm-Katalog vorgesehenen Situationen
erfahren.

5. § 41a BBesG – Ergänzender Familienzuschlag für Alleinerziehende

Die Regelungsidee ist grundsätzlich begrüßenswerten (bzw. bei Anwendung des unsererseits
abgelehnten Doppelverdienermodells sogar zwingend erforderlich). Nicht nachvollziehbar ist
jedoch, dass als Betrag für Alleinerziehende mit nur einem Kind 0,00 € festgelegt werden sollen.
Darüber hinaus ist auch hierbei die zeitliche Begrenzung abzulehnen. Belastungen, die finanziel
ler Kompensation bedürfen, lassen bspw. auch bei einem 5 Jahre alten Kind nicht nach. Nicht

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umsonst geht bspw. § 3 AZV davon aus, dass Belastungen durch ein Kind, die mit einer Arbeits
zeitverkürzung kompensiert werden, erst mit 12 Jahren nachlassen.

Auch hierbei ist nicht einzusehen, dass Anwärterinnen und Anwärter ausgenommen werden,
die aufgrund geringeren Einkommens auch umso stärker belastet wären.
Es fehlen zudem weitere Stufen für Alleinerziehende mit mehr als zwei Kindern.

6. § 70 BBesG – Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Wir lehnen die Anrechnung nach § 70 Abs. 3 Satz 2 bzw. Anlage IV auf das Grundgehalt bei
Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft aufgrund dienstlicher Verpflichtung grundsätzlich ab!

7. § 79 BBesG – Übergangsregelung zur Stufenänderung

Personen, die sich in Stufe 1 befinden rücken zwar rückwirkend zum 01.05.2026 in Stufe 2 auf.
Die bis dahin erlangte Erfahrungszeit entfällt jedoch und wird dadurch entwertet. Wir fordern
die bereits zurückgelegte Zeit auf die Laufzeit der Stufe 3 anzurechnen. Anderenfalls würde je
mand, der schon bis zu einem Jahr Erfahrung angesammelt hat, gleichgestellt mit jemanden,
der gerade neu ernannt worden ist. Überdies sieht das Gesetz keine Nachzahlung für diejenigen
Beamtinnen und Beamten vor, die sich bereits in Stufe 2 oder höher befinden und seit 2021
eingestellt worden sind. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die angemessene Alimentation
für zurückliegende Zeiten sicherzustellen. Sie wirkt ausschließlich in die Zukunft.

Deshalb muss der Wegfall der Erfahrungsstufe 1 kompensiert werden, zum Beispiel durch eine
pauschale Zeitgutschrift auf die nächste Stufe oder einen früheren Aufstieg, um den leistungs
bezogenen Abstand zu Dienstanfängern zu wahren. Insbesondere sollte aber zumindest eine
Anrechnung abgeleisteter Freiwilligendienste oder Vordienstzeiten weiterhin sichergestellt
werden, damit diese durch den Gesetzgeber in § 28 BbesG gesondert genannten Anrechnungs
zeiten nicht ersatzlos verfallen.

8. § 79a bis § 79e BBesG – Übergangsregelung zur Nachzahlung des ergänzenden Famili
enzuschlags ab 01.01.2021

Wie bereits weiter oben dargestellt ist es rechtlich verwehrt das Doppelverdienermodell rück
wirkend einzuführen. Die Besoldung für zurückliegende Zeiten bemisst sich anhand der besol
dungsrechtlich für diese Zeiten festgelegten Bezugsgröße. Auch deshalb sind die Nachzahlun
gen für die Vergangenheit unzureichend.

Zu kritisieren ist auch, dass Beamtinnen und Beamte, die dem Staat vertraut und für den Zeit
raum 2017 bis 2020 den Rechtsweg nicht beschritten haben, von Nachzahlungen ausgenom
men sind. Dass die Alimentierung auch in diesem Zeitraum verfassungswidrig war, ist offenkun
dig. Dass der Gesetzgeber in dem genannten Zeitraum nur diejenigen fair besolden möchte, die
ihn rechtlich dazu zwingen, ist nicht einzusehen.

Die Übergangsregelungen sind zudem nicht abschließend, sondern teilweise einer noch nicht
vorliegenden Rechtsverordnung überlassen (§ 79e BBesG in der Entwurfsfassung). So ist eine
Aussage unmöglich, ob die Verfassungskonformität für die Vergangenheit hergestellt werden
könnte. Vielmehr belegt es, dass die Besoldung nicht zum Zeitpunkt der Feststellung der Verfas
sungswidrigkeit neu aufgestellt und anschließend fortentwickelt wurde. Dieses Stückwerk

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belegt die Halbherzigkeit des Gesetzesentwurfes und kann auch als mangelnde Wertschätzung
gegenüber den Beamtinnen und Beamten des Bundes angesehen werden.

Die GdP kritisiert entschieden, dass nach § 79e Absatz 1 die Ergänzungszahlungen für die Haus
haltsjahre 2017 bis 2020 weiterhin an das Vorliegen eines statthaften Rechtsbehelfs gebunden
sind. Besoldungsempfänger mit drei oder mehr Kindern, die zwar betroffen waren, aber im Ver
trauen auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und in Kenntnis des BMI-Rundschreibens vom 1.
Februar 2018 -auch auf Bitten des BMI selbst- keinen individuellen Widerspruch eingelegt ha
ben, bleiben von jeglicher Nachzahlung ausgeschlossen. Diese Differenzierung widerspricht
dem Geist der Fürsorgepflicht: Das BMI hat selbst mit genanntem Rundschreiben signalisiert,
dass Widersprüche nicht erforderlich seien. Dass nun ausgerechnet jene, die dieser Einschät
zung gefolgt sind, leer ausgehen, schafft eine doppelte Ungerechtigkeit – gegenüber jenen, die
widersprochen haben, und gegenüber der Rechtsklarheit, die der Dienstherr ursprünglich selbst
herbeizuführen versuchte. Darüber hinaus sorgt diese Vorgehensweise für einen Vertrauens
verlust bezüglich der Verlässlichkeit gegenüber getätigten Aussagen des BMI in diesem Kontext.
Wir halten es für angemessen, den automatischen Nachzahlungsanspruchs nach § 79e BBesG-E
für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 für alle Berechtigten mit drei oder mehr Kindern, unab
hängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs, auszuweiten. Die Fürsorgepflicht des Dienst
herrn darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass das Unterlassen eines Widerspruchs – wel
ches das BMI durch sein Rundschreiben vom 1. Februar 2018 selbst als entbehrlich dargestellt
hat – nachträglich zu einem Nachteil wird.

 


 

 

 

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