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V. Versorgungsrechtliche Änderungen
Auch beim Thema Versorgung der Ruhestandsbeamt:innen werden die gesetzlichen Änderun gen weiterhin vom Ziel bestimmt, Finanzmittel einzusparen. Seit der Versorgungsreform Ende der 1990er Jahre wurden insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt:
In den vergangenen 25 Jahren wurde die Ruhestandsversorgung der Beamt:innen in Deutschland durch zahlreiche Maßnahmen gekürzt:
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Versorgungsabschläge wurden im Jahr 2000 die Kürzun
gen beim vorzeitigen Ruhestand in Höhe von 3,6 Prozent pro Jahr erheblich verschärft, ohne die
besonderen Belastungen von Polizeivollzugsbeamten zu berücksichtigen. Hier gilt es, Abhilfe zu
schaffen, zumal bereits ein Jahr später mit dem Versorgungsänderungsgesetz die Absenkung
des Höchstruhegehaltssatzes von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 71,75
Prozent beschlossen wurde.Gleichzeitig wurde der jährliche Steigerungssatz von 1,875 Prozent
pro Dienstjahr auf 1,79375 Prozent pro Dienstjahr abgesenkt. Drittens wurden die ruhegehalt
fähigen Dienstbezüge mittels mehrerer Anpassungsfaktoren gemindert.
Die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage ist über viele Jahre im Bund und den Bundesländern
weggefallen. In einigen Bundesländern ist sie noch immer weder ruhegehaltsfähig noch dyna
misiert. Auch die Ausbildungszeiten werden von den meisten Dienstherren nicht für die Berech
nung des Ruhegehalts berücksichtigt.
Mit dem Versorgungsreformgesetz des Jahres 1999 wurde die Wartefrist für die Berücksichti
gung des letzten Statusamtes für die Berechnung des Versorgungsanspruchs von zwei auf drei
Jahre verlängert; als sachlichen Grund dafür nannte der Gesetzgeber die „finanzielle Lage“; die
Regelung war somit ausdrücklich eine Sparmaßnahme. Auch die Bundesländer orientierten sich
in der Folge an dieser Änderung. Erst im Jahr 2007 wurde die Verlängerung auf drei Jahre vom
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Bundesverfassungsgericht gekippt. Damit zeigte sich bereits vor fast 20 Jahren, dass die Gesetz
geber willens waren (und noch immer sind), aufgrund der Haushaltslage gegen Verfassungs
recht zu verstoßen und auf Kosten der Beamt:innen zu sparen.
Bei der Beihilfe wurde im Jahr 2001 eine Kostendämpfungspauschale eingeführt. Die beihilfefä
higen Leistungen wurden im Laufe der vergangenen 20 Jahre verringert. Auch das trifft die Ver
sorgungsempfänger:innen besonders stark.
Seit dem Jahr 2004 werden die Versorgungsleistungen zusätzlich gemindert, weil die Beamt:in
nen im Ruhestand zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung beitragen müssen.
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde 2009 ein Faktor eingeführt, um den Einbau der
Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) in das Grundgehalt entsprechend auf die Versorgungsempfän
ger:innen zu übertragen.
Bis 1999 wurde Beamt:innen im Beitrittsgebiet ihr Ruhegehaltssatz nicht gemäß 14a BeamtVG
erhöht. Erst auf Initiative des Innenausschusses des Deutschen Bundestages wurde diese Rege
lung geändert. Bis heute gilt die gruppenbezogene besondere Kappung der Höchstgrenze nach
§ 55 Abs. 2 S. 1 lit b BeamtVG/§ 2 Nr. 7 BeamtVÜV. Die Höchstgrenzenkappung wird in der
Rechtswissenschaft wird mit zutreffenden Argumenten kritisiert (vgl. Prof. Dr. Heinrich
Amadeus Wolff, Die Kürzung des erdienten Ruhegehalts gem. § 55 Absatz 2 Nr. 1 b Var. 2 Be
amtVG in ZBR 59 (2011), S. 146 ff.). § 12a BeamtVG / § 2 Nr. 7 BeamtVÜV verhindern hinrei
chend und wirksam eine Honorierung von inkriminierten Zeiten der betroffenen Beamten für
die Versorgung, weil diese Zeiten auch weiterhin nicht ruhegehaltsfähig sind. Die darüber hin
aus gehende Kappung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 S. 1 b) BeamtVG ist für die Verhinde
rung der Honorierung daher nicht erforderlich. Auch ohne die Kappung der Höchstgrenze hät
ten die betroffenen Beamten durch ihre inkriminierten Zeiten versorgungsrechtlich keinerlei
Vorteil. Die gegenwärtige Kappung der Höchstgrenze bewirkt daher keine Verhinderung der Ho
norierung inkriminierter Zeiten, sondern vielmehr eine versorgungsrechtliche Schlechterstel
lung wegen der inkriminierten Zeiten. So lange die Summe aus Rente und Versorgung nicht die
Grenze nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BeamtVG erreichen, muss mindestens das erdiente Ruhe
gehalt gezahlt werden. Die Länder Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben diese Ände
rung bereits vorgenommen.
Schließlich wurde bereits 1998 der Versorgungsabschlag eingeführt und in den folgenden Jah
ren erhöht. Im Bund und allen Bundesländern wird im Falle eines vorzeitigen Ruhestandes je
Monat der früheren Eintritts 0,3 Prozent der Versorgung gekürzt, im Bund maximal 14,4 Pro
zent (für Schwerbehinderte höchstens 10,8 Prozent, in Niedersachsen zukünftig sogar bis 25,2
Prozent.
Seit rund 25 Jahren auf dem Rücken der Beamt:innen gespart, im Bund wie auch in allen Bun
desländern. Mittlerweile diskutiert die Politik öffentlich über einen „kleineren Staat“. Mit der
Faktorisierung des Höchstruhegehaltssatzes beabsichtigt das BMI nun, den Zahlenwert öffent
lichkeitswirksam unter die Marke von 70 Prozent zu drücken. Diese Maßnahme muss als reiner
Populismus verstanden werden.
Sowohl die Regierungsparteien als auch die – teilweise rechtsextreme Opposition – suggerie
ren, dass das Beamtentum – zumindest in Teilen – ein Problem darstelle. Diesem Eindruck müs
sen alle Kräfte, die auf dem Boden der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung stehen,
öffentlich durch Wort und Tat entgegenstehen. Dafür braucht es wertschätzende Maßnahmen,
die zeigen, wie wichtig sie für unsere Gesellschaft sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Richtung gewiesen (2 BvL 5/18 u.a. vom 17.09.2025):
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„Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor
allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer
rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten.“ (Rn. 50)
Das Berufsbeamtentum ist ein tragendes Element des Rechtsstaats und Garant „für eine demo
kratisch und rechtsstaatlich rückgebundene Verwaltung geworden und sichert durch die Dauer
haftigkeit dieser Rückbindung das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zu
sätzlich ab“ (Rn. 51, 52).
Die Versorgungsleistungen sind Teil des Alimentationsprinzips und gründen sich in Artikel 33
Abs. 5 Grundgesetz. Insofern sind Versorgungsempfänger:innen für die Sicherung der freiheitli
che Demokratie in Deutschland ebenso wichtig wie aktive Beamt:innen. Die Beamtenschaft hat
damit über Jahrzehnte hinweg einen substanziellen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungs
lasten und zur Haushaltskonsolidierung geleistet.
1. Absenkung des Ruhegehalts- und Höchstruhegehaltssatzes -Absenkung
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 4 Nr. 4 BAlimentG eine Absenkung des Ruhegehaltssatzes
von bisher 1,79375 Prozent auf künftig 1,744 Prozent pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit vor.
Der Höchstruhegehaltssatz sinkt entsprechend von 71,75 Prozent auf 69,76 Prozent. Beide Än
derungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wegfall des Familienzuschlags der
Stufe 1 als ruhegehaltfähigem Dienstbezug, dem Wegfall des Einbaufaktors 0,9901 sowie der
Überführung des bislang gesonderten Pflegeabzugs nach § 50f BeamtVG in den Steigerungssatz.
Die Begründung des Entwurfs führt aus, dass dieser Effekt durch die Tabellenreform überkom
pensiert wird, weil die Grundgehaltsbasis durch die Neujustierung höher ausfällt. Die GdP
nimmt diese Erklärung zur Kenntnis, fordert aber eine prüfbare Darstellung, dass alle vorhande
nen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch den Multiplikator 0,97226
in § 69p BeamtVG-E, der als Neufestsetzungsmechanismus dient, keine nominellen Versor
gungsverluste erleiden. Diese Zusicherung muss über alle Besoldungsgruppen hinweg gelten
und nicht nur für Neuzugänge.
(1) Eine überprüfbare Darstellung, dass aktuelle und zukünftige Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger durch die Neuberechnung in keiner Weise nominellen Versor
gungsverluste erleiden.
(2) Keinerlei Überlegungen ob und wie das Ruhegehalt gesenkt werden kann. Eine Senkung des
Ruhegehalts hätte eine deutlich Attraktivitätsminderung des Bundes als Dienstherr zur Folge.
2. Versorgungsrücklage (§ 14a BBesG) – Entfristung abgelehnt
Der Gesetzentwurf hebt mit Artikel 2 BAlimentG die bisherige zeitliche Befristung der Minde
rung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen zugunsten der Versorgungsrücklage auf.
Bisher endete die Zuführungspflicht zum 31. Dezember 2024. Künftig wird bei jeder Tarifrunde
die erste Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte vermindert, ohne zeitliche Begrenzung und ohne par
lamentarischen Handlungsbedarf.
Die GdP lehnt diese Entfristung in der vorliegenden Form ab und begründet dies wie folgt:
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■ Die Versorgungsrücklage wurde ursprünglich als Überbrückungsinstrument eingeführt, um
den demografisch bedingten Versorgungsausgabengipfel abzufedern. Ihre unbegrenzte Fort
führung als Haushaltsentlastungsinstrument wandelt sie von einem Vorsorgevehikel in eine
dauerhaft verdeckte Besoldungskürzung um.
■ Die Begründung, dass das Sondervermögen weiter befüllt werden müsse, überzeugt nicht,
solange kein Maximum des Sondervermögens definiert ist, bei dem die Minderung entfällt.
Die Absenkung des Ruhegehaltssatzes in § 14 BeamtVG und die Folgeregelung in den weiteren
Vorschriften (bspw. beim Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG) würden zu einem doppelten
Abzug für Pflegeleistungen von dem Versorgungsbezug und gleichzeitig von der zustehenden
Rentenleistung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG führen. Die Abzüge wären in der
Brutto-Berechnung des Versorgungsbezugs bereits enthalten. Der Ruhensbetrag nach § 55 Be
amtVG entspricht dabei dem Brutto-Betrag der Rentenleistung.
Deshalb lehnen wir diese Änderung ohne entsprechende Anpassung von § 55 BeamtVG ab.
(1) Die Entfristung des § 14a BBesG darf nur in Verbindung mit einer klaren Obergrenze für das
Sondervermögen der Versorgungsrücklage einhergehen, deren Erreichen zum automatischen
Einfrieren der 0,2-Prozentpunkte-Minderung führt.
(2) Alternativ: Befristung der Entfristungsregelung auf eine Laufzeit von 10 Jahren mit obligato
rischer parlamentarischer Evaluation vor Verlängerung.
(3) Transparente jährliche Berichterstattung über den Füllstand des Sondervermögens gegen
über den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften.
3. Pensionsunwirksamkeit des ergänzenden Familienzuschlags
Der neue ergänzende Familienzuschlag nach §§ 41 und 41a BBesG-E wird nach dem Entwurf
nicht als ruhegehaltfähiger Dienstbezug qualifiziert. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Be
amte, die aufgrund atypischer Konstellationen (fehlendes oder geringes Partnereinkommen,
Alleinerziehende) im aktiven Dienst auf diesen Zuschlag angewiesen sind, im Ruhestand einen
entsprechenden Einkommensverlust erleiden. Zugleich entfällt mit dem 1. Mai 2026 der bishe
rige Familienzuschlag der Stufe 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug (Artikel 4 Nummer 3 Buch
stabe a BAlimentG). Während der Wegfall des Familienzuschlags der Stufe 1 durch die Tabellen
reform im aktiven Dienst kompensiert werden soll, fehlt eine entsprechende Kompensation im
Versorgungsrecht für Bezieherinnen und Bezieher des ergänzenden Familienzuschlags.
Die GdP hält diese Regelung für einen systematischen Bruch: Der ergänzende Familienzuschlag
soll gerade die verfassungsrechtlich geschuldete Mindestalimentation sicherstellen. Wird er im
aktiven Dienst zu Recht als Teil der amtsangemessenen Alimentation gewährt, muss er konse
quenterweise auch in die versorgungsrechtliche Bemessung einfließen. Die Aufspaltung zwi
schen aktiver Besoldung und Versorgung eröffnet eine Lücke, die insbesondere langgediente
Beamtinnen und Beamte mit atypischen Familienkonstellationen trifft.
Aufnahme des ergänzenden Familienzuschlags nach §§ 41 und 41a BBesG-E in den Katalog der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 BeamtVG. Alternativ: eine Übergangs- und
Ausgleichsregelung, die sicherstellt, dass der im aktiven Dienst gewährte ergänzende Familien
zuschlag bei Eintritt in den Ruhestand durch eine entsprechende Versorgungsergänzung substi
tuiert wird.
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4. Schließen der Versorgungslücke bei geschiedenen Partnerinnen und Partnern mit ei
ner besonderen Altersgrenze
Um die Versorgungslücke bei geschiedenen Beamtinnen und Beamten mit einer besonderen
Altersgrenze zu schließen, ist eine Ergänzung von § 14a BeamtVG erforderlich. Jedem der bei
den Ex-Partner steht die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- bzw. Rentenan
spruchs als höchstpersönlicher Anspruch beim jeweiligen Versorgungs- bzw. Rentenversiche
rungsträger zu. Mit Erreichen der besonderen Altersgrenze von 62 Jahren wird bereits der ei
gene Ausgleich fällig, der Anspruch auf den Ausgleich des geschiedenen Partners/der geschie
denen Partnerin jedoch erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters von 67 Jahren. In diesem
Zeitraum entsteht eine Versorgungslücke, die auch durch die Regelungen des § 35 Versorgungs
ausgleichsgesetz nicht vollständig geschlossen wird.
§ 14a BeamtVG regelt eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Dienstunfä
higkeit oder dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze, weil das gesetzliche Renteneintritts
alter noch nicht erreicht ist und der Anspruch auf die gesetzlichen Rentenzahlungen noch nicht
besteht.
Als Ergänzung für die o.g. Fallkonstellation sollte in § 14a BeamtVG ein neuer Absatz 2a einge
fügt werden:
„So lange eine nach dem Versorgungsausgleichsgesetz ausgleichsempfangsberechtigter
Beamter/Beamtin wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze bereits Versorgungs
bezüge erhält, aber noch keine Leistungen aus einem Versorgungsausgleich bei der Ren
tenversicherung beziehen kann, wird ein Zuschuss zur Ergänzung des Ruhegehalts in
Höhe des zustehenden Versorgungsausgleichs gewährt. Der Zuschuss wird höchstens bis
zur Höhe des Ruhegehalts bei einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. gezahlt.“
VI. Weitere Anmerkungen und Forderungen
1. Besoldung nach Amt und Funktion
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2022 (2 BvR 1330/16, Rn. 45) Bedenken geäu
ßert, sofern Statusamt und Amt im konkreten und abstrakten Sinne auseinanderfallen. Zum
Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gehört auch, dass die Beamt:innen beschäfti
gungsangemessen besoldet werden. Wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höherwertige
Tätigkeit für einen Zeitraum übernimmt, der mehr als sechs Monate beträgt, muss diese Aufga
benwahrnehmung mindestens durch die Zahlung einer amtsangemessenen Zulage alimentiert
werden.
2. Mehrarbeitsvergütung für Polizeivollzugsbeamte
Der Gesetzentwurf enthält in den Artikeln 19 und 20 Anpassungen der Bundesmehrarbeitsver
gütungsverordnung. Die GdP verlangt, dass die Mehrarbeitsvergütungssätze für Beamte des
Bundes in allen Besoldungsgruppen vollständig mit den Erhöhungsschritten des BAlimentG mit
gezogen werden. Die in § 4 Absatz 1 BMVergV genannten Stundensätze sind nach Maßgabe der
ab dem 1. Mai 2026 geltenden Stundenlohnsätze der Grundbesoldung in der jeweiligen Stufe 2
anzupassen:
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in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
19,40 Euro
in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
23,00 Euro
in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
33,50 Euro
in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
50,90 Euro
3. § 56 Abs. 2 Nr. 2 BBesG – Auslandsverwendungszuschlag
Die Vorschrift stellt aktuell auf die GSG 9 und Beamtinnen und Beamte ab, die zur unmittelba
ren Unterstützung der GSG 9 eingesetzt werden. Nicht erfasst sind Kräfte der PSA (Personen
schutz Ausland), die Aufgaben der GSG 9 bspw. an Auslandsvertretungen übernommen haben.
Zu denken ist hier bspw. an Waffenwartungen im Ausland, die für den Einsatzablauf aus Effizi
enzgründen wichtig sind. Beamtinnen und Beamten sind bisher nicht zuschlagsberechtigt, aber
den gleichen Gefahren ausgesetzt. Dies ist anzupassen.
4. Wiedereinführung von Sonderzahlungen
Der vorliegende Referentenentwurf erreicht keine spürbare, für alle Beamtinnen und Beamten
erkennbare Verbesserung der Einkommenssituation – insbesondere nicht in den unteren Besol
dungsgruppen. Aus Sicht der GdP ist die Wiedereinführung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld
eine zwingende Konsequenz aus der langjährigen strukturellen Belastung der Beamtenschaft.
Zur Gesamtheit der Bezüge zählen nämlich auch Sonderzahlungen. Deren Absenkung oder
Wegfall wirkt sich unmittelbar auf die verfassungsrechtlich maßgebliche Gesamtalimentation
aus. Wir fordern daher nachdrücklich die Wiedereinführung eines jährlichen Urlaubsgelds, die
Wiedereinführung eines Weihnachtsgelds sowie eine einheitliche und transparente Ausgestal
tung für alle Besoldungsgruppen.
5. Dienstkleidung, Heilfürsorge und Unterkunft (§ 70 BBesG)
§ 70 BBesG, der die Dienstkleidung, Heilfürsorge und Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des
Bundes regelt, wird im Entwurf nicht substantiell geändert. Die GdP nimmt dies zur Kenntnis,
weist aber darauf hin, dass im Zuge der nächsten Besoldungsanpassung eine Modernisierung
der Heilfürsorgevorschriften sowie eine Klärung der Pauschalbeihilfe für gesetzlich krankenver
sicherte Beamte geboten ist.
6. Anspruch auf Kur in BBhV und BPolHfV verankern (Artikel 18 BAlimentG)
Mit der geplanten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung durch das BAlimentG sollte die
Chance genutzt werden, für die Bundesbeamt:innen in BBhV und BPolHfV das Recht zu veran
kern, Kuren und besondere Heilverfahren in Bädern, Kuranstalten und Heilstätten beanspru
chen zu können. Es gibt keinen Grund, Polizeibeamt:innen des Bundes Leistungen vorzuenthal
ten, auf die Beamt:innen in Bayern oder Nordrhein-Westfalen Anspruch haben.
7. Berufskrankheiten (§ 31 Abs. 3 BeamtVG)
Artikel 4 Nr. 7 BAlimentG aktualisiert § 31 Absatz 3 Satz 3 BeamtVG dahingehend, dass als
Krankheiten im Sinne des Dienstunfallbegriffs künftig die in der Berufskrankheiten-Verordnung
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genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht kommen. Für nicht in
der BKV genannte Krankheiten gilt § 9 Absatz 2 und 2a Nummer 2 SGB VII entsprechend. Die
GdP begrüßt diese dynamische Verweisung auf die Berufskrankheitenliste, weil sie insbeson
dere polizeispezifische Berufskrankheiten (z. B. psychische Erkrankungen im Einsatzdienst, Hör
schäden durch Waffen- oder Schießstandbelastung) besser erfasst als die bisherige Regelung.
Die GdP regt an, zu prüfen, ob polizeispezifische Erkrankungsbilder, die in der allgemeinen BKV
nicht abgebildet sind, einer eigenständigen Regelung bedürfen.
8. Altersteilzeit – Aufhebung der ATZV
Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) wird mit Artikel 32 BAlimentG aufgehoben. Die
relevanten Regelungen werden inhaltlich unverändert in § 6 Absatz 3 BBesG-E überführt. Die
GdP nimmt dies als redaktionelle Konsolidierung zur Kenntnis und verlangt, dass die Übergangs
vorschriften zur Altersteilzeit so ausgestaltet sind, dass Beamtinnen und Beamte, die sich aktu
ell in der Freistellungsphase befinden, keinerlei Nachteile erleiden.
9. Erfüllungsaufwand
Im Rahmen der Stellenkürzungen in der Bundesverwaltung soll unter anderem das BVA Stellen
abbauen. Die einmalige Umsetzung des Gesetzes, als auch die fortwährende Berechnung der
variablen Besoldungselemente muss zwingend dazu führen, dass das BVA personell in der Lage
ist seine Aufgaben durchzuführen. Zeitliche Verzögerungen in der Berechnung oder Auszahlung
sind inakzeptabel.