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III. Tabellenreform und Streichung der Eingangsstufe (Stufe 1)
1. Grundsätzliche Bewertung
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsord
nung A sowie der Besoldungsgruppe R 2 zu streichen. Dies ist Bestandteil einer umfassenden
Tabellenreform, mit der horizontale und vertikale Abstände in der Grundgehaltstabelle neu jus
tiert werden. Die GdP erkennt an, dass die Streichung der Eingangsstufe für alle Berufseinstei
ger zu einer unmittelbaren Gehaltssteigerung führt und die Attraktivität des öffentlichen Diens
tes für Nachwuchskräfte erhöht.
Die Grundgehaltstabelle wird künftig mit einer einheitlichen horizontalen Stufensteigerung von
2,7 Prozent pro Erfahrungsstufe über alle Besoldungsgruppen hinweg strukturiert. Die vertika
len Abstände zwischen den Laufbahngruppen werden nach dem Entwurf systematisiert: einfa
cher Dienst +2,2 Prozent, mittlerer Dienst +5,0 Prozent, gehobener Dienst +10,0 Prozent, höhe
rer Dienst +11,0 Prozent. Diese Vereinheitlichung ist rechtsanwendungsfreundlich und nachvoll
ziehbar.
2. Auswirkungen auf die Eingangsstufe der Beamten
Für Beamte des Bundes in den typischen Eingangsämtern (A 7/A 9 mittlerer Dienst, A 9g/A 11
gehobener Dienst) bedeutet die Streichung der bisherigen Stufe 1, dass sie künftig direkt in
Stufe 2 der neuen Tabelle eingruppiert werden. Die GdP begrüßt dies, weist jedoch auf folgen
den Klärungsbedarf hin:
■ Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen muss in der neuen Tabellenstruktur
gewahrt bleiben. Insbesondere die Überlappungsämter müssen nach der im Entwurf vorge
sehenen Zuordnung zur jeweils höheren Laufbahn klar und widerspruchsfrei geregelt sein.
■ Die Übergangsregelungen des neuen § 79 BBesG-E müssen sicherstellen, dass Bestandsbe
amte, die sich aktuell in Stufe 1 befinden, nahtlos und ohne Nachteil in die neue Stufensyste
matik übergeleitet werden. Nach § 79 BBesG-E werden Bestandsbeamte so behandelt, als
wären sie am 1. Mai 2026 eingestellt worden. Die GdP fordert Klarstellung, dass dies nicht zu
einer Neubewertung oder Verkürzung der bereits anerkannten Erfahrungszeiten für den Auf
stieg in die folgende Stufe führt.
■ Die Anwärtergrundbeträge werden gemäß Artikel 2 des Gesetzentwurfs (Anhang 10) erneut
angehoben: im mittleren Dienst auf 1.742 Euro, im gehobenen Dienst auf 2.029 Euro und im
höheren Dienst auf 2.960 Euro. Damit liegen die Anwärterbezüge deutlich über der TVAöD
Ausbildungsvergütung (1. Ausbildungsjahr ab 1. Mai 2026: 1.368,26 Euro) und sind auch im
Vergleich zu Ausbildungsvergütungen im privaten Sektor konkurrenzfähig. Die GdP begrüßt
diese Anhebung ausdrücklich und sieht darin einen wichtigen Beitrag zur Nachwuchsgewin
nung der Sicherheitsbehörden des Bundes.
3. Zur Änderung des Familienzuschlages (Artikel 2 Nr. 13 BAlimentG)
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Der Plan, den Familienzuschlag der Stufe 1 abzuschaffen und einfach ins Grundgehalt zu integ
rieren, ist aus Sicht der GdP ein falsches Signal. Was nach Vereinfachung aussieht, entpuppt
sich bei genauerem Hinsehen als handfester Nachteil für Beamtinnen und Beamte mit Familie.
■ Bisher war der Familienzuschlag ein klares Zeichen: Wer Familie hat und Verantwortung
übernimmt, bekommt vom Dienstherrn eine gezielte Unterstützung. Wenn dieser Betrag
nun im allgemeinen Grundgehalt „verschwindet“, geht diese Wertschätzung verloren. Die
Besoldung wird pauschalisiert, statt die tatsächliche Belastung von Familien anzuerkennen.
■ Durch die Integration profitieren künftig alle Beamtinnen und Beamten gleichermaßen von
der Erhöhung – egal ob sie Kinder haben oder nicht. Das entwertet die ursprüngliche Idee
des Zuschlags. Die gezielte Förderung von Familien wird durch ein bloßes „Auffüllen“ des
Grundgehalts ersetzt, was die Steuerungswirkung der Besoldungspolitik komplett aushebelt.
■ Der öffentliche Dienst steht in einem harten Konkurrenzkampf um qualifizierte Köpfe. Für
die Polizei ist es entscheidend, als familienfreundlicher Arbeitgeber wahrgenommen zu wer
den. Ein eigenständiger Familienzuschlag ist ein sichtbares Argument bei der Berufswahl.
Fällt diese Transparenz weg, sinkt die Attraktivität für junge Menschen, die gerade in der
Phase der Familiengründung stehen.
■ Die familienbezogene Besoldung ist kein Bonus, sondern Teil der verfassungsrechtlich ge
schuldeten Alimentation. Eine strukturelle Schwächung dieser Komponente rüttelt an den
Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Ein kleiner, eng begrenzter „Ergänzungszuschlag“ für
Sonderfälle kann diesen Substanzverlust nicht auffangen.
Wir lehnen die vollständige Integration des Familienzuschlags der Stufe 1 in das Grundgehalt
ab. Die familienbezogene Besoldung muss in ihrer Substanz erkennbar und eigenständig blei
ben. Statt einer intransparenten Pauschallösung brauchen wir ein System, das familiäre Belas
tungen weiterhin gezielt und nachvollziehbar berücksichtigt. Das gilt auch für Beamt:innen, die
in Teilzeit arbeiten; ihnen steht der volle Familienzuschlag zu. Außerdem braucht es beim Fami
lienzuschlag – wie in allen besoldungs- und auch beihilferechtlichen Fragen – mehr Beratungs
angebote der Behörden. Nur so bleibt der öffentliche Dienst ein attraktiver und wettbewerbsfä
higer Arbeitgeber, der dem Alimentationsprinzip wirklich gerecht wird.
4. Fehlende Kompensation für hochpreisige Metropolregionen
Für Berufseinsteiger:innen und Beamt:innen in den unteren Besoldungsgruppen stellt der
Dienst in Hochpreis- und Metropolregionen zudem eine besondere finanzielle Herausforderung
dar. Diejenigen, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, verfügen noch nicht über finan
zielle Rücklagen und sind gleichzeitig von steigenden/hohen Mieten und Lebenshaltungskosten
besonders betroffen. Gerade in Metropolregionen wie München, Berlin, Frankfurt am Main,
Hamburg (etc.) sehen sich Beamtinnen und Beamte deutlich höheren Wohn- und Lebenshal
tungskosten gegenüber, zumal der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum durch die BIMA nicht ge
deckt werden kann. Wir kritisieren, dass die regional stark unterschiedlichen Lebenshaltungs
kosten – wie sie auch in der differenzierte statistischen Erfassung der Median-Äquivalenzein
kommen ablesbar sind – nicht durch Schaffung von Regelungen kompensiert werden, die geeig
net sind, dies individuell zu lösen. Der Entwurf hält stattdessen weiterhin an einer bundesweit
einheitlichen Besoldung fest. Dies wird der tatsächlichen Lebensrealität vieler Beamtinnen und
Beamten nicht gerecht. Beispiel: Der Unterschied der Median-Äquivalenzeinkommen im Jahr
2024 zwischen der NUTS-II-Regionen Bremen (1.890 EUR) und Oberbayern (2.558 EUR) betrug
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668 Euro. Der vom Bundesverfassungsgericht für eine verfassungsrechtlich ausreichende Besol
dung (80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens) betrug mithin für Bremen im Jahr 2024
1.512 Euro/Monat und für Oberbayern. Für die Stadt Bremen galt laut Anlage I der Wohngeld
verordnung die Mietenstufe IV, somit die gleiche wie für die oberbayrischen Kreise Freising,
Garmisch-Partenkirchen, Miesbach und Rosenheim. Für die Kommunen Dachau, Fürstenfeld
bruck, München und Starnberg galten deutlich höhere Mietstufen.
Im Gesetzentwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes
(BBVAngG) hat das BMI im November 2024 aufgrund der starken regionalen Unterschiede ei
nen „Alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEV) vorgeschlagen, um die bundesweit differenten
Lebenshaltungskosten bei der Besoldung auszugleichen. Diese sinnvolle Differenzierung fehlt
im vorliegenden Gesetzentwurf. Das BMI hat im BBVAngG aus guten Gründen die Rechtspre
chung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse 2 BvL 4/18 Rn. 61 und 2 BvL 6/17 Rn. 53 vom
4. Mai 2020) aufgenommen und einen neuen Alimentationsbestandteil vorgeschlagenen, um
die unterschiedlichen Wohnkosten zu berücksichtigen. Leider fehlt der AEV im vorliegenden Ge
setzentwurf. Solange die regionalen Unterschiede der Median-Äquivalenzeinkommen und der
Lebenshaltungskosten nicht bei der Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation be
rücksichtigt werden, ist davon auszugehen, dass die Bundesbesoldung zumindest in diesen
Hochpreisregionen verfassungswidrig bleibt. Deshalb empfiehlt es sich, den AEV in den Gesetz
entwurf aufzunehmen.
5. Unverhältnismäßige Anhebung der Spitzenbesoldung (Besoldungsordnung B)
Auch wenn der Bundesinnenminister bereits angekündigt hat, dass die Besoldung der Minis
ter:innen nicht erhöht werden soll, so enthält der vorliegende Entwurf diese Regelungen noch:
Die Tabellenreform führt in der Besoldungsordnung B zu Anhebungen, die erheblich aus der
Systematik der übrigen Besoldungstabelle herausfallen. Während die Grundgehälter in der End
stufe der Besoldungsgruppen A 8 bis A 13 – also in den Ämtern, in denen die Mehrheit der Poli
zeivollzugsbeamten des Bundes eingruppiert ist – zwischen +7,47 Prozent (A 11 Endstufe) und
+10,72 Prozent (A 14 Endstufe) steigen, erhöht sich das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe B
11 um 19,70 Prozent oder monatlich um 3.264,21 Euro brutto (von 16.566,89 Euro auf
19.831,10 Euro). Auf das Jahr gerechnet bedeutet dies eine Mehrvergütung von rund 39.170
Euro, ohne Ministerialzulagen und ohne Sonderzahlungen.
Auch innerhalb der Besoldungsordnung B stellt B 11 einen Ausreißer dar: Die Nachbargruppen
B 9 und B 10 steigen mit +13,08 Prozent beziehungsweise +11,60 Prozent in einem deutlich ge
mäßigteren Rahmen. Das Verhältnis zwischen B 11 und einer typischen polizeilichen Endstufe
wie A 11 wächst damit von 3,03 im Jahr 2025 auf 3,38 im Jahr 2026 weiter auseinander. Ein be
amteter Staatssekretär erhält durch die Tabellenreform in der Endstufe eine monatliche Mehr
vergütung, die rund das Achtfache dessen beträgt, was ein Polizeihauptkommissar in A 11 End
stufe erhält (+408,73 Euro).
Die GdP erkennt an, dass das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen Differenzierun
gen erfordert und dass die Tabellenreform strukturelle Neujustierungen vornimmt. Die vorlie
gende Anhebung der Spitzenbesoldung ist jedoch weder durch den Tarifabschluss vom 6. April
2025 (+3,0 % und +2,8 %) noch durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Prekari
tätsschwelle ableitbar. In einer wirtschaftlich und haushaltspolitisch angespannten Lage, in der
parallel über Einschnitte im Sozialstaat diskutiert wird, ist eine Anhebung der Spitzenbesoldung
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insbesondere im B-Bereich in dieser Größenordnung politisch und gesellschaftlich nicht vermit
telbar und strukturell nicht erforderlich.