Hohe Nachzahlung für Beamte und Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG): Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) - 2. Teil -

neuer Artikel

 

 

Zugleich muss der vorliegende Entwurf aus Sicht der GdP dringend nachgebessert werden.
Dies gilt insbesondere für:

■ eine Alimentation, die weiterhin gefährdet bleibt, verfassungswidrig zu sein,

■ den verfassungsrechtlich weiterhin zweifelhaften Paradigmenwechsel zum Doppelverdiener
modell ohne ausreichende Härtefallabsicherung,

■ die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit des ergänzenden Familienzuschlags nach §§ 41 und 41a
BBesG-E,

■ die nur teilweise automatisierte Rückwirkungsregelung – für die Haushaltsjahre 2017 bis
2020 bleibt die Nachzahlung an einen Rechtsbehelf gebunden,

■ die Absenkung des Ruhegehaltssatzes und des Höchstruhegehaltssatzes mit Auswirkungen
auf die Versorgungsattraktivität,

■ die unvollständige systemgerechte Übertragung des TVöD-Tarifabschlusses vom 6. April
2025 und

■ die unbefristete Fortschreibung der Versorgungsrücklage als strukturelle Dauerlast.

 

II. Zur Übertragung des TVöD-Tarifabschlusses vom 6. April 2025

1. Lineare Entgelterhöhungen – grundsätzlich zu begrüßen

Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 sieht
eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 3,0 Prozent (mindestens 110 Euro) zum 1. April 2025
sowie um weitere 2,8 Prozent zum 1. Mai 2026 vor. Der Gesetzentwurf überträgt diese linearen
Erhöhungsschritte in das Besoldungsrecht. Die GdP begrüßt, dass das BMI zugleich die Tabellen
reform mit der Tarifrundenübertragung verbindet und sicherstellt, dass die Dienst- und Versor
gungsbezüge nominell nicht geringer ausfallen als bei einer isolierten linearen Anhebung um
2,8 Prozent.
Positiv hervorzuheben ist ferner, dass die Abschlagszahlungen für Bundesbeamtinnen und Bun
desbeamte, die ab November 2025 geleistet wurden, nunmehr eine belastbare gesetzliche
Grundlage erhalten (§ 79c BBesG-E).
2. Schicht- und Wechselschichtzulagen – unvollständige Übertragung
Die GdP kritisiert ausdrücklich, dass die im Tarifabschluss vom 6. April 2025 vereinbarte erhebli
che Aufwertung der Schicht- und Wechselschichtzulagen im Beamtenrecht nicht systemgerecht
und nicht in vergleichbarer Höhe nachvollzogen wird.
Zulagenart
TVöD bisher TVöD ab 1.7.2025
Schichtzulage (ständig)
40 €/Monat
Δ
Wechselschichtzulage (ständig)
100 €/Monat
+150 %
105 €/Monat
200 €/Monat
+90 %
Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand
Seite 5
Diese tariflichen Verbesserungen spiegeln die besondere Belastung des Schicht- und Nacht
dienstes wider und sind ein zentrales Anliegen der Gewerkschaften in der Tarifrunde 2025 ge
wesen. Im Beamtenrecht wird diesen Zulagen die sogenannte Zulage für Dienst zu wechselnden
Zeiten gemäß § 17a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) äquivalent.
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 22 BAlimentG eine Erhöhung der Zulage für Dienst zu wech
selnden Zeiten nach § 17a EZulV um rund 45 Prozent mit Wirkung vom 1. Juli 2025 vor. Das
Bundesministerium des Innern begründet dies damit, dass diese Erhöhung „erstmals seit ihrer
Einführung zum 1. Oktober 2013" erfolgt und „dem Volumen der Ausgaben im Tarifbereich"
entspricht.
Die GdP bewertet dies als einen richtigen Schritt, den sie ausdrücklich begrüßt. Gleichwohl be
stehen erhebliche Kritikpunkte:
■ Fehlende Strukturkongruenz: Die beamtenrechtliche Systematik der EZulV bildet die tarifli
che Differenzierung zwischen Schicht- und Wechselschichtarbeit nicht trennscharf ab. Wäh
rend der Tarifbereich zwischen ständiger Schichtarbeit (100 Euro/Monat) und ständiger
Wechselschichtarbeit (200 Euro/Monat) differenziert, sieht § 17a EZulV weiterhin eine stun
denbasierte Berechnung vor. Eine echte Strukturkongruenz ist nicht hergestellt.
■ Volumenmethode statt Strukturkongruenz: Das BMI überträgt nach eigener Auskunft das
„Volumen der Ausgaben" – nicht die Struktur. Dies benachteiligt Beamte mit intensiver
Wechselschichtbelastung gegenüber Tarifbeschäftigten mit vergleichbarem Dienst, da letz
tere den Festbetrag als monatlichen Sockelbetrag erhalten, während Beamte weiterhin auf
stundenbasierte Abrechnung angewiesen sind.
■ Spätere Dynamisierung tariflicher Zulagen: Der Tarifabschluss 2025 sieht vor, dass die
Schicht- und Wechselschichtzulagen ab dem Jahr 2027 dynamisiert werden, also an allge
meine Tariflohnentwicklungen gekoppelt werden. Eine entsprechende Regelung zur Dynami
sierung der § 17a-EZulV-Zulage fehlt im BAlimentG vollständig. Damit droht ab 2027 erneut
eine strukturelle Lohnlücke zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten.
■ Jahressonderzahlung: Im TVöD-Abschluss wurde die Jahressonderzahlung für Tarifbeschäf
tigte ab 2026 deutlich erhöht (Entgeltgruppen 1–8 von 90 % auf 95 %, Entgeltgruppen 9a–12
von 80 % auf 90 %, Entgeltgruppen 13–15 von 60 % auf 75 %). Im Beamtenrecht existiert seit
der schrittweisen Überführung der Sonderzahlung in das Grundgehalt (2009 und 2012) und
der Aufhebung des Bundessonderzahlungsgesetzes kein separates Sonderzahlungsinstru
ment mehr. Die tarifliche Erhöhung der Jahressonderzahlung kann daher aus Sicht des BMI
als durch die allgemeine Besoldungsanpassung und die Tabellenreform „kompensiert" gel
ten. Die GdP hält dieses Argument für unzureichend: Der Einbau der Sonderzahlung in das
Grundgehalt erfolgte damals rechnerisch neutral (Einbaufaktor 0,9901), d. h. die damalige
Einmalzahlung wurde nicht als reale Erhöhung der Gesamtbesoldung strukturiert. Eine ana
loge Verbesserung der Jahresbezüge, wie sie TVöD-Beschäftigte ab 2026 durch die erhöhten
Jahressonderzahlungsprozentsätze tatsächlich erfahren, fehlt im Beamtenrecht vollständig.
■ Kein zusätzlicher Urlaubstag: Der TVöD-Abschluss sieht ab dem Jahr 2027 einen zusätzlichen
Urlaubstag vor. Eine entsprechende Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) für
Bundesbeamte ist im BAlimentG nicht vorgesehen. Die GdP fordert das BMI auf, diese Lücke
im Rahmen einer parallel zu initiierenden Verordnungsänderung zu schließen.
Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand
Seite 6
Der Bund muss bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit – spätestens bei der Tarifrunde
2027 – eine vollständige systemgerechte Übertragung aller Tarifabschlussbestandteile sicher
stellen. Dies schließt die Dynamisierung der Zulage nach § 17a EZulV, eine strukturkongruente
Abbildung von Schicht- und Wechselschichtarbeit sowie eine Änderung der Erholungsurlaubs
verordnung mit ein.


 

 

 

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